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  • Trennungsunterhalt – Was ist zu beachten?

    Trennungsunterhalt

    Bei einer Trennung eines Ehepaares oder einer Familie sind meist Unterhaltsansprüche zu klären. Es wird hier zwischen dem Unterhalt für den anderen Ehegatten (Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt), dem Kindesunterhalt und dem Unterhalt für eine ledige Mutter unterschieden. Vorliegend soll der sogenannte Trennungsunterhalt näher dargestellt werden.
    Bis zu einer Trennung wirtschaftet das Ehepaar in der Regel gemeinsam und hat eine für sich passende Lösung gefunden, wie das Einkommen aufgeteilt und für was es ausgegeben wird.

    Mit der Trennung enden die gemeinsamen wirtschaftlichen Belange und jeder Ehegatte kümmert sich künftig allein um seine Finanzen und damit auch um seinen Trennungsunterhalt.
    Für den Ehegatten, der weniger Einkommen hat als der andere, stellt sich die Frage, ob er monatlich Geld vom anderen Ehepartner, also Trennungsunterhalt, bekommt. Dieser denkbare Trennungsunterhaltsanspruch ist in § 1361 BGB geregelt. Danach kann ein getrennt lebender Ehegatte Trennungsunterhalt von dem anderen fordern, soweit bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

    Zuerst muss hier eine Trennung erfolgt sein. Diese Trennung passiert entweder durch, dass ein Ehegatte aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung auszieht. Oder es erfolgt eine Trennung in der Wohnung (das Gesetzt sprich hier von einer Trennung von Tisch und Bett), dabei müssen sich die Ehegatten dann so verhalten, als ob sie in getrennten Wohnungen leben würden (jeder hat sein Schlafzimmer, jeder kocht, wäscht, putzt und wirtschaftet für sich allein).
    Weiter ist für einen Trennungsunterhaltsanspruch erforderlich, dass ein Ehegatte mehr verdient als der andere.

    Ein Ehepartner muss also leistungsfähig sein, der andere muss bedürftig sein. Diese Punkte werden anhand der Einkommensbelege der Ehegatten geprüft und auch anhand der Frage, wie das Eheleben bzw. Berufsleben bisher geregelt war. Im Trennungsjahr müssen hier wenig Veränderungen erfolgen, hat z. B. ein Ehegatte bisher nur Teilzeit gearbeitet, muss er bis zum Ablauf des Trennungsjahres auch nicht mehr arbeiten.

    Jeder Ehegatte ist mit Beginn der Trennung verpflichtet, auf Anforderung Auskunft zu seinem Einkommen zu erteilen. Insoweit sind in der Regel die Einkommensbelege (Gehaltsabrechnungen) der letzten 12 Monate zu übergeben, evtl. auch der letzte Steuerbescheid samt Steuererklärung. Bei Selbständigen sind aussagekräftige Unterlagen (z. B. Betriebswirtschaftliche Auswertungen, Steuerbescheide, Steuererklärungen) der letzten drei bis fünf Jahre vorzulegen. Erfasst wird das gesamte Jahreseinkommen, also auch inklusive z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder sonstige Einmalzahlungen / Provisionen. In die Berechnung fließen auch andere geldwerte Vorteile ein wie z. B. ein Firmen wagen. Weiter ist für eine Unterhaltsberechnung von Bedeutung, ob jemand keine Miete zahlen muss, wenn er z. B. in einer bereits abbezahlten Immobilie wohnt oder nur noch eine geringe monatliche Belastung hat. Auch andere Einkünfte, wie z. B. Mieteinnahmen, Zinserträge oder Aktiengewinne erhöhen das maßgebliche Einkommen.

    Neben dem Einkommen können andererseits auch bestimmte Ausgaben von Bedeutung sein, z. B. für Kredite, Hypotheken, Altersvorsorge, Versicherungen, Kindesunterhalt. Diese Ausgaben, soweit sie anerkannt werden können, sind in Abzug zu bringen.

    Anhand der Einkünfte und berechtigten Ausgaben wird das sogenannte unterhaltsrechtlich relevante Einkommen für jeden Ehegatten getrennt ermittelt und hieraus kann ein Trennungsunterhaltsanspruch berechnet werden. Dabei werden auch berufsbedingte Ausgaben noch berücksichtigt; diese werden entweder pauschal abgezogen oder nach konkreten Aufwendungen. Letztlich darf jeder Ehegatte noch 10 % seines verbleibenden Einkommens als sogenannten Erwerbsanreiz für sich behalten.

    Erteilt ein Ehegatte trotz Aufforderung keine Auskunft und / oder zahlt keinen Trennungsunterhalt, können die Auskunfts- und Zahlungsansprüche auch gerichtlich geltend gemacht und durchgesetzt werden. Mit so einem gerichtlichen Beschluss kann sodann auch die Zwangsvollstreckung (z. B. Gehaltspfändung) betrieben werden.

    Wichtig ist es zu wissen, dass Trennungsunterhaltsansprüche nicht rückwirkend geltend gemacht werden können, wenn der Ehegatte, der zahlen muss, nicht in Zahlungsverzug gesetzt wurde. Dieser Ehegatte muss also nachweisbar zur Auskunft und / oder Zahlung aufgefordert werden. Nur dann besteht eine Zahlungspflicht, die mit dieser Aufforderung beginnt.

    Die Berechnung des Unterhalts, das Beibringen der maßgeblichen Belege und die Durchsetzung der Zahlungsansprüche erfolgen am besten durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens. Wegen der erheblichen finanziellen Nachteile, die entstehen können, wenn der Trennungsunterhalt nicht rechtzeitig und nicht richtig geltend gemacht wird, ist es wichtig, dass Sie unmittelbar mit Beginn der Trennung zu uns kommen und sich im Rahmen einer unverbindlichen Erstberatung über Ihre Rechte und Pflichten informieren. Vereinbaren Sie daher rechtzeitig einen Termin mit unserer Kanzlei.

  • Über uns

    Über uns

    Wir bieten Ihnen 20 jährige Berufserfahrung und Professionalität zum Thema Familienrecht. Durch permanente Weiterbildung und Qualitätssicherung zeigen wir Ihnen schnell und kompetent Lösungen und Wege auf, die vor oder nach einer Trennung für Sie wichtig sind.

    • Sie befinden sich in einer Trennungssituation und möchten wissen, welche weiteren Schritte notwendig oder sinnvoll sind?
    • Sie haben bereits alles geregelt und wollen nur unkompliziert, schnell und kostensparend einen Scheidungsantrag stellen?
    • Sie sind unsicher, welcher Unterhalt Ihren Kindern und Ihnen tatsächlich zusteht?
    • Sie möchten wissen, wie sich die Steuer auf Ihr Einkommen auswirkt?
    • Wie kann ich meine Kosten senken?

    Wir stehen Ihnen außergerichtlich und gerichtlich zur Seite.

    Unsere Tätigkeitsschwerpunkte:

    Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht, Umgang, Zugewinnausgleich, Eheverträge, Testament

    Familienrecht: Ehescheidung, Namensrecht, Vaterschaftstest, Trennung, Jugendhilfe, Scheidungsanwalt, Patchworkfamilie, Jugendamt, Lebensgemeinschaft, Kuckuckskind.

    Staatliche Hilfe bei Scheidung

    Weit über 2/3 der Betroffenen haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe zum Thema Scheidungskosten, Unterhaltsfragen und Sorgerecht etc. Wir begleiten Sie bei der Beantragung und unterstützen Sie beim Ausfüllen der Formulare.

    Unverbindliche Erstberatung

    Wir vergeben unverbindliche Erstberatungstermine in der Regel innerhalb von 48 Stunden. Wir empfehlen Ihnen, sich auch schon bei familiären Konflikten bei uns zu melden.

  • Unser Musterbrief zur Trennungsmitteilung

    So teilen Sie Ihrem Ehepartner die Trennung korrekt mit

    Um ein Ehescheidungsverfahren vor Gericht durchführen zu können, muss man vor der Scheidung nachweislich ein Jahr getrennt gelebt haben. In meiner Kanzlei kommt es leider oft vor, dass Scheidungswillige sich über den Beginn ihres Trennungsjahrs uneins sind.

    Dies ist nicht verwunderlich, da man die Trennung nirgendwo förmlich mitteilen muss, auch nicht vor einem Rechtsanwalt oder Gericht. Das Ehepaar muss ein Jahr getrennt gelebt haben und diese Tatsache beziehungsweise der Wille zur Trennung müssen auch nach außen sichtbar geworden sein.

    Um den Beginn des Trennungsjahrs zeitlich „beweisbar“ zu machen, empfehle ich Scheidungswilligen, diese Trennung dem Partner unmissverständlich und klar mitzuteilen, und zwar schriftlich: in Briefform. Hierdurch kann man typische Streitereien über die Dauer des Trennungsjahrs umgehen.

    Hierzu dürfen Sie gerne meinen untenstehenden Musterbrief zur Trennung kostenfrei benutzen. Natürlich müssen Sie nachweisen können, dass der Brief Ihrem Ehepartner auch wirklich zugestellt worden ist. Hierzu muss entweder eine Vertrauensperson während der Übergabe des Briefes mit anwesend sein oder Sie können den Brief als Einschreiben mit Rückschein an Ihren Partner per Post schicken.

    Eine Alternative ist auch, dass meine Kanzlei Ihren Noch-Ehepartner über die Trennung informiert. Ich als Rechtsanwalt schreibe Ihren Ehegatten dann an und kann bei entsprechenden Voraussetzungen auch gleichzeitig Ihr Trennungsgeld für die Zeit der Trennung bei Ihrem Ex-Partner anfordern.

    Unser Musterbrief zur Dokumentation der Trennung:

    Hallo….,
    von unserer Ehe ist nur noch eine gewisse Freundschaft geblieben, aber die Liebe ist gegangen. Daher trenne ich mich nun von dir, um mich nach Ablauf des Trennungsjahres von dir scheiden zu lassen. Dies ist meine endgültige Entscheidung. Ich bitte dich, dies zu respektieren.
    Ich werde künftig mit dir keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen und nichts mehr gemeinsam mit dir unternehmen. Auch meine finanziellen Belange regele ich künftig alleine.
    Ich werde nun auch einen Rechtsanwalt beauftragen, der mit dir die Fragen zu Trennungsgeld und Unterhalt klären wird.
    Dies alles ist gesetzlich vorgeschrieben, aber ich hoffe, wir können die nun auf uns zukommenden Fragen fair behandeln.

    Unser Musterbrief ist natürlich nur e i n  Beispiel. Gerne dürfen sie ihn variieren oder umändern, je nachdem, wie es Ihre Lage erforderlich macht. Wenn Sie noch offene Frage zu diesem Thema haben, vereinbaren Sie doch bitte einfach einen persönlichen Termin mit mir im Rahmen eines Informationsgesprächs.

    Zum Download:

    Wenn Sie der Meinung sind, dass eine Scheidung Ihre finanziellen Mittel übersteigt, klicken Sie bitte hier für Informationen rund um das Thema Verfahrenskostenhilfe / (Prozesskostenhilfe).

  • Im Trennungsfall sofort an die Patientenverfügung denken

     

    Im Trennungsfall sofort an die Patientenverfügung denken

    Rechtsberatung in Scheidungsangelegenheiten von Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Fachanwalt für Familienrecht in Nürnberg 

    Üblicherweise ist es so, dass im Rahmen einer guten Ehe ein Ehepartner den jeweils anderen als Vertreter des eigenen Willens betrachtet für den Fall, dass es einmal zu einer medizinischen Notlage kommen sollte. Beide gehen davon aus, dass der jeweils andere Ehegatte weiß, was im eigenen Interesse ist und dass er diese Angelegenheiten auch gut vertritt.

    Im Trennungsfall liegt eine geänderte Situation vor

    Bei einer Trennung oder Scheidung möchte man nicht, dass der ehemalige (Ehe-)Partner im Fall eines medizinischen Notfalls (z. B. Koma) oder einer Krankheit (z. B. Demenz) über das eigene Schicksal bestimmen kann. Sogar wenn man mit einem neuen Partner zusammenlebt, hat dieser nämlich kein Recht auf Auskunft durch die Ärzte oder das Krankenhauspersonal. Nur die nahen Familienangehörigen, also Ehepartner oder Kinder, erhalten Auskunft und können mitentscheiden. Wenn es keine Regelung wie z. B. eine Patientenverfügung gibt, kann niemand die nötigen gesundheitlichen Fragen für Sie entscheiden.

    Auch für Bank und Post

    Und genauso wichtig ist es, sich frühzeitig und gleich bei der Trennung um juristisch gültige Vollmachten für Bankbelange und Post für den Fall der eigenen Geschäftsunfähigkeit zu kümmern. Gerne können wir Ihnen bei einem Erstberatungsgespräch rund um Ihre Scheidung auch nähere Einzelheiten zum Thema Vollmacht erläutern.

  • Die nächsten Schritte…

    Die nächsten Schritte…

    Was sind die nächsten Schritte in Ihrem individuellen Fall?

    Sie wissen nicht, wie es bei Ihnen nun weitergehen soll? Sie benötigen einen guten Rat dazu, welches Ihre nächsten Schritte sein sollten? Hier finden Sie einige Informationen, die Ihnen sicherlich ein wenig weiterhelfen:

    „Mit was fange ich nun am besten an?“

    Am wichtigsten für Sie ist nun, dass Sie handfeste Informationen erhalten. Denn nur auf der Basis von Faktenwissen können Sie wirksam agieren. Daher müssen Sie klare Antworten auf Ihre Fragen bekommen und Sie brauchen zusätzlich eine Strategie, wie es weitergehen soll.

    „Von wem kann ich die wichtigsten Informationen erhalten?“

    Ihnen stehen zwei Wege offen: Entweder Sie suchen sich die nötigen Informationen eigenhändig zusammen und gehen von hier aus Ihre nächsten Schritte an. Oder Sie machen mit uns einen kostengünstigen Erstberatungstermin aus: Hier bekommen Sie klare Antworten auf Ihre offenen Fragen. Wir erstellen zusammen mit Ihnen einen Plan für die nächsten notwendigen Schritte.

    Nach dem ersten Termin mit uns wissen Sie, was Sie erwartet, welche Möglichkeiten sich Ihnen realistischer Weise bieten und mit welchen Kosten Sie rechnen müssen. Falls Sie einen Erstberatungstermin vereinbaren möchten, rufen Sie uns bitte unter Tel. 0911 / 990 993 22 an. Dieser ist in der Regel innerhalb von 48 Stunden bei uns möglich.

    „Ich nehme erst dann professionelle Hilfe in Anspruch, wenn ich selbst gar nicht mehr weiter weiß ….“

    Natürlich möchten Sie lieber keinen Fremden und auch keinen Rechtsanwalt in Ihr Privatleben Einblick nehmen lassen. Dies ist durchaus verständlich. Auf der anderen Seite können Sie sich aber auch keine Fehlentscheidungen erlauben, insbesondere, wenn es um Ihr Eigentum, Ihre zukünftige Lebenssituation und die Ihrer Kinder geht. Sie müssen nun herausfinden, wie Sie vorgehen sollten und was für Folgen sich daraus ergeben.

    Hierzu brauchen Sie nicht Ihr Privatleben aus der Hand zu geben, denn wir beraten Sie nur zu Ihren verschiedenen Möglichkeiten – Sie behalten selbst die Kontrolle über Ihr Tun. Nur wer gut informiert ist, kann durch frühzeitige Planung entsprechende Kosten sparen.

    „Die Kosten bereiten mir wirklich Sorgen!“

    Es ist durchaus sinnvoll, dass Sie Überlegungen im Hinblick auf die Kosten anstellen. Denn ein Rechtsanwalt muss bezahlt werden. Leider geraten Kosten immer dann außer Kontrolle, wenn auch die Situation außer Kontrolle ist. Daher ist es im eigenen Interesse wichtig, sich für eine anwaltliche Unterstützung zu entscheiden, bei der Sie die Kontrolle selbst behalten.

    Die Kosten eines Rechtsanwalts sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt. Hierdurch sind Anwälte zugleich verpflichtet, die für den Mandanten kostengünstigste Vorgehensweise zu wählen. Um dies zu realisieren, ist es zwingend notwendig, schon ganz am Anfang die richtigen Entscheidungen zu treffen. Denn sonst gerät die Lage außer Kontrolle.

    Viele Dinge können außergerichtlich geklärt werden. Hierdurch können Scheidungsfolgekosten gesenkt werden.
    Wir prüfen auch für Sie, ob Sie Prozesskostenhilfe bekommen können, denn der Staat hilft Ihnen und übernimmt, wenn unterhalb der entsprechenden Freigrenzen liegen, Ihre Scheidungskosten. Sollten Sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen, komme ich Ihnen bei vorheriger Absprache im Einzelfall entgegen und vereinbare mit Ihnen eine angemessene zinslose Ratenzahlung.  

    „Ein Anwalt wird meine Situation nur noch schlimmer machen …!“

    Man hört leider zu oft, dass die Schreiben der Anwälte der gegnerischen Seiten hin und her gehen und sich die Ex-Partner dennoch gleichzeitig fast „die Haare ausreißen“. Dies liegt an den Emotionen, die bei Scheidung oder Trennung mit im Spiel sind.

    Eine Alternative zu diesem Rosenkrieg gibt es allerdings: Es ist eine sogenannte einvernehmliche Scheidung. Hierbei können wir Sie gerne mit unserer umfangreichen Erfahrung und Fachkenntnis unterstützen. Wir helfen Ihnen bei Gesprächen mit Ihrem Ex-Partner und vermitteln seriös zwischen Ihnen, so dass verbindliche juristische Vereinbarungen zwischen beiden Parteien möglich sind. So können Sie selbst Entscheidungen treffen, bevor das Gericht dies tut. Wir helfen Ihnen dabei, die für Sie bestmögliche Lösung zu finden.

    Mit dieser „anderen Scheidung“ gehen wir einen anderen Weg, bei dem Sie selbst Herr der Lage bleiben und bestimmen, wo es langgehen soll. Für uns ist ausschließlich wichtig, was Sie in Ihrer Situation erwarten oder anstreben. Hierbei sind wir Ihnen behilflich und achten darauf, die Kosten gering zu halten, die typischen Streitigkeiten zu vermindern und die Kontrolle über den Scheidungsvorgang zu behalten.
    Wenn Sie auf der Suche nach Unterstützung für einen Neustart sind, sind wir Ihnen sehr gerne behilflich.

    Bitte rufen Sie uns an unter Tel. 0911 / 990 993 22 oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

    „Ich will mich nur einmal allgemein informieren“

    Sie wissen noch nicht, ob Sie sich wirklich scheiden lassen wollen. Sie haben vielleicht noch Berührungsängste zu dem Thema Scheidung und wollen Fragen zu den wirtschaftlichen Veränderungen oder zu Unterhalt beantwortet wissen.

    Hierzu biete ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung ein umfassendes Scheidungsgespräch an, in dem ich auch überschlagsweise Unterhalt und die Aufteilung Ihres Ehevermögens berechnen und Ihnen aufzeigen kann, wie Sie sich in der Trennungsphase richtig verhalten bzw. hierauf vorbereiten.
    Falls Sie jetzt nach Besuch meiner Website noch weitere für Sie spezielle Fragen klären wollen, biete ich Ihnen in der Regel einen Besprechungstermin binnen 48 Stunden an.

  • Aufenthaltsbestimmungsrecht

    Aufenthaltsbestimmungsrecht

    Wenn sich Eltern trennen oder scheiden lassen, muss für die Kinder eine Lösung dahingehend gefunden werden, wo sie zukünftig wohnen werden. Manchmal finden Eltern eine gute Lösung, die allen Beteiligten gerecht wird, aus eigener Kraft.

    Sie wissen intuitiv, was die beste Lösung für ihr Kind ist. Manchmal aber auch nicht. Eine zuverlässige, sichere und gemeinsam vereinbarte Regelung ist aber für das Kindeswohl wichtig, da sich die Kinder bereits durch die Trennung in einer belastenden Situation befinden. 

    Wechselmodell

    Meist wird eine Vereinbarung getroffen, bei der das Kind bei einem Elternteil dauerhaft wohnt. Der andere Elternteil kann sein Kind dann besuchen beziehungsweise hat ein Umgangsrecht. Auf der anderen Seite gibt es noch das Wechselmodell, in dem das Kind wechselweise bei Vater und Mutter lebt, und zwar ungefähr gleichmäßig aufgeteilt. Man löst dies so, indem man beispielsweise wöchentlich wechselt:

    Der Wohnort des Kindes ist eine Woche beim Vater, eine Woche bei der Mutter. Eine gesetzliche Vorschrift gibt es hierzu nicht, weshalb man so eine Vereinbarung individuell über einen Anwalt regeln sollte. Es handelt sich um eine einvernehmliche Lösung, denn beide Eltern müssen dauerhaft und zuverlässig dazu bereit sein, dem Kind die notwendige Stabilität und Sicherheit zu vermitteln und dem Kind zu ermöglichen, die Bindung zu beiden Elternteilen gleichermaßen aufrecht zu erhalten.

    Was man bei dieser Lösung beachten muss, ist die Auswirkung auf den Kindesunterhalt. Durch das gleichmäßige Wechseln des Aufenthaltsortes des Kindes kann kein Elternteil vom anderen Kindesunterhalt einfordern, und wenn, dann nur in geringer Höhe. Wenn dennoch ein Elternteil vor Gericht einen Kindesunterhalt erstreiten möchte, kann er dies nicht alleine durch seine Person tun, sondern das Gericht setzt einen sogenannten Ergänzungspfleger hierzu ein.

    Streitereien rund um das Sorgerecht

    Manchmal können sich Eltern nicht einig werden, wo das Kind nach der Trennung wohnen soll. Sogar unter Einbezug des Jugendamtes kommt dies vor. In solchen Fällen muss ein Elternteil einen Antrag stellen, damit das Familiengreicht eine Entscheidung über den Wohnort treffen kann. Als Gericht ist das Familiengericht am bisherigen Wohnort des Kindes zuständig. Aufgabe des Gerichts ist es dann, zu überprüfen und zu entscheiden, bei welchem Elternteil das Kindeswohl am besten sichergestellt werden kann. Entscheidend ist das Wohl des Kindes, nicht das eines Elternteils oder das der Eltern.

    Sobald klar ist, wo das Kind in Zukunft leben wird, kann dieser Elternteil – ungeachtet eines gemeinsamen Sorgerechts – alltägliche Belange des Kindes eigenständig regeln, ohne den anderen Elternteil hinzuzuziehen. Dies betrifft beispielsweise Besuche bei Freunden, Arztbesuche bei leichteren Erkrankungen oder die Kleiderwahl. Allerdings hat der andere Elternteil das Recht, dass man ihn über bedeutsame Dinge informiert beziehungsweise, dass man ihm Auskunft gibt.

    Da jede Scheidung anders ist und Streitereien rund um das Sorgerecht jeweils im konkreten Fall überprüft werden müssen, ist es wichtig, so früh wie möglich einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Wenn Sie einen Erstberatungstermin zu einem kostengünstigen Festpreis wahrnehmen, können Sie sich bereits einen Überblick darüber verschaffen, welche Rechte und Pflichten Ihnen in Ihrem Fall zustehen beziehungsweise auf Sie zukommen.

  • In welchem Fall darf der eine der Ehepartner alleine in der Mietwohnung wohnen bleiben?

    In welchem Fall darf der eine der Ehepartner alleine in der Mietwohnung wohnen bleiben?

    Rechtsberatung in Scheidungsangelegenheiten
    von Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Fachanwalt für Familienrecht in Nürnberg

    Wie ist die Regelung für Kaution und Betriebskostenabrechnung im Falle einer Scheidung? Die Regelung dahingehend, welcher Ehepartner im Scheidungsfall in der bisher gemeinsamen Wohnung verbleiben und den Mietvertrag übernehmen kann, steht in § 1568a BGB

    Einer der Ehepartner kann im Scheidungsfall fordern, „dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.“

    Wenn beide Ehepartner sich darüber geeinigt haben, wer in der bisher gemeinsamen Wohnung verbleiben soll, muss der Vermieter der Fortführung des Mietvertrags mit diesem zustimmen. Es können nur schwere negative Gründe hinsichtlich der Persönlichkeit des verbleibenden Partners in Betracht kommen, um dies von Vermieter-Seite ablehnen zu können.

    Die Regelung ist so, dass die schon gezahlte Kaution automatisch auf denjenigen Ehepartner übertragen wird, der im Haus/der Wohnung wohnen bleibt.

    Aber: Die Ehepartner müssen sich im Scheidungsfall darüber verständigen, wie sie dies finanziell ausgleichen. Dies hängt davon ab, welcher der Ehepartner den Kautionsbetrag ursprünglich beglichen hat. Falls sich die Ehepartner nicht einigen können, wird diese Frage über den Zugewinnausgleich im Rahmen der Scheidung gerichtlich entschieden.

    Die gleiche Situation findet sich bei der Betriebskostenabrechnung wieder. Die Abwicklung anfallender Nachzahlungen, die für die Zeit gelten, in der beide Ehepartner gemeinsam die Wohnung bewohnt haben, muss bei einer Scheidung sofort geklärt werden. Normalerweise übernehmen die Ehepartner jeweils die Hälfte der Betriebskostennachzahlungen. Sollte nur ein Ehepartner die Gesamtkosten bezahlen, muss diesem vom anderen Partner ein entsprechender Ausgleich gezahlt werden.

    Folgendes Beispiel aus der Praxis erläutert die Regelung:

    Wenn ein Ehepartner, z. B. der Ehemann, zum 30. September ausgezogen ist, muss die Ehefrau, die noch weiterhin in der Wohnung wohnt, die Betriebskosten für Oktober bis Dezember alleine übernehmen. Angenommen, die Betriebskostennachzahlung für das ganze Kalenderjahr beträgt 240 €, dann zahlt die Frau für Oktober bis Dezember alleine 60 €, ein Viertel der Summe. Die Monate, in denen beide Ehepartner in der Wohnung wohnten, also Januar bis September, werden aufgeteilt, und zwar zur Hälfte. Dies wären in diesem Beispiel für jeden dann 90 € (die Hälfte von gemeinsam 180 € für Januar bis September). Ale Endbetrag zahlt also die Frau 150 €, – nämlich 90 € plus 60 € –  , und der Mann zahlt 90 € Betriebskostennachzahlung. Sollte es statt einer Nachzahlung zu einem Guthaben kommen, wird dieses genau nach der gleichen Regel aufgeteilt.

  • Darf man nach dem Auszug aus dem gemeinsamen Haus nochmals zurückkehren – bis wann eigentlich läuft die Frist zur Rückkehr?

    Darf man nach dem Auszug aus dem gemeinsamen Haus nochmals zurückkehren – bis wann eigentlich läuft die Frist zur Rückkehr?

    Rechtsberatung in Scheidungsangelegenheiten
    von Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Fachanwalt für Familienrecht in Nürnberg

    Kurz gesagt: Es gibt eine Frist, bis zu der man nach einem Auszug aus der Ehewohnung zurückkehren darf. Im Regelfall vereinbaren jedoch entweder beide Partner, dass einer von ihnen auszieht und einer im Haus verbleibt, oder es zieht einer der Partner spontan aus – sei es „kopflos“ oder sei es aufgrund der Entscheidung, wegen unlösbarer Auseinandersetzungen das Haus zu verlassen. Manchmal möchte man durch den Auszug zunächst Klarheit über die eigene Situation gewinnen und einen gefühlsmäßigen Abstand bekommen. Wenn nun nach dem Auszug der eine Ehepartner aber doch wieder zurück in die eheliche Wohnung ziehen möchte, stellt sich die Lage neu dar.

    Welchen wichtigen Punkt muss man hier berücksichtigen?

    Wenn der eine Ehepartner trotz Auszugs seine persönlichen Dinge noch in der Wohnung liegen/stehen hat, hat er ein Recht darauf, jederzeit wieder in diese Wohnung zurückzukehren, auch wenn der andere Ehepartner dagegen ist.
    Hat der ausgezogene Ehepartner hingegen seine persönlichen Dinge mit sich in seine neue Wohnung genommen, kann er nicht mehr in die alte Ehewohnung zurückkehren, wenn der verbliebene Ehepartner dagegen ist – und zwar gilt dies beides n a c h der gesetzlichen Frist von sechs Monaten.

    Sechs Monate Frist für Wiedereinzug

    Diese Auszugsregelung trifft sogar dann zu, wenn das bisher gemeinsame Haus oder die Wohnung dem Ausgezogenen alleine gehört. Das bedeutet: Möchte der ausgezogene Ehepartner wieder in die gemeinsame Wohnung zurückkehren, muss er diesen Wunsch deutlich innerhalb einer Frist von sechs Monaten mitteilen.

    Wenn die Frist von sechs Monaten abgelaufen ist, kann der ausgezogene Ehepartner nicht mehr in die Wohnung zurückkehren, sofern der dort wohnende Ehepartner dagegen ist.

    Im Gegenteil kann dieser sogar das Türschloss auswechseln lassen, wenn er nicht möchte, dass er andere die Wohnung in irgendeiner Weise betritt.

  • Was ist eigentlich laut Gesetz die sogenannte gemeinsame Ehewohnung?

    Was ist eigentlich laut Gesetz die sogenannte gemeinsame Ehewohnung?

    Rechtsberatung in Scheidungsangelegenheiten von Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Fachanwalt für Familienrecht in Nürnberg

    Wenn ein Ehepaar, mit Kindern oder ohne, gemeinsam eine Wohnung oder ein Haus bewohnt, haben beide dort ein Wohnrecht. Und zwar unabhängig davon, wer den Mietvertrag – beispielsweise nur ein Partner – geschlossen hat, und auch unabhängig davon, ob nur dem einen die Wohnung oder das Haus gehört. Bis zu einer Scheidung haben beide Partner laut Gesetz das Recht, in dieser Wohnung zu wohnen – sozusagen während der Ehezeit. Keiner der beiden Ehepartner darf den anderen dazu zwingen, während der Ehe die Wohnung beziehungsweise das Haus zu verlassen und auszuziehen.

    Bei einer Trennung oder Scheidung sieht der Gesetzgeber ab dem Zeitpunkt der Trennung eine andere Regelung vor. Das Gleiche gilt für Gewalt in der Ehe. In diesem Fall kann ein Ehepartner den anderen dazu auffordern, die Wohnung zu verlassen, insbesondere auch dann, wenn es um das Kindeswohl geht. Dieser Ehepartner kann sich gerichtlich die Wohnung zur alleinigen Verwendung zuschreiben lassen.

  • Wie wird im Scheidungsfall über den gemeinsamen Immobilienkredit entschieden?

     

    Wie wird im Scheidungsfall über den gemeinsamen Immobilienkredit entschieden?

    Rechtsberatung in Scheidungsangelegenheiten
    von Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Fachanwalt für Familienrecht in Nürnberg

    Wenn es um die Finanzierung einer Immobilie geht, greifen Ehepartner normalerweise gemeinsam zu einem Hypothekendarlehen. Oft ist es so, dass auch Ehepartner ohne eigenes Einkommen bei der Bank den Kreditvertrag mit unterzeichnen müssen. Dies ist auch der Fall, wenn die Immobilie eigentlich nur in den Besitz des einen Ehepartners gelangen soll.

    Wenn es zu einer Trennung oder Scheidung kommt, steht die Frage nach der Immobilie im Raum. Die Ehepartner müssen klären, wer von beiden alleiniger Eigentümer der Immobilie wird und wer in der Wohnung oder dem Haus wohnen wird. Was häufig auf den ersten Blick nicht erkannt wird, ist, dass im Fall einer Scheidung für die Betroffenen ein Haftungsproblem auftaucht.

    Denn: Sogar wenn die Ehepartner sich geeinigt haben und / oder bereits die Scheidung vollzogen wurde, ergibt es sich in der konkreten Praxis oftmals, dass die Bank sich querstellt und den Ehepartner nicht aus der Haftung entlässt.

    Dies führt dazu, dass sogar ein Ehepartner, dem das Haus gar nicht gehört, für die Hausschulden aufkommen muss – notfalls mit seinem eigenen Vermögen oder Einkommen, indem er für die Schulden haftet.

    Um diese Lage zu vermeiden, muss man eine individuelle Lösung zwischen den Ehepartnern suchen und vereinbaren. Als Rechtsanwalt für Familienrecht bin ich Ihr Ansprechpartner für eine juristische schriftliche Formulierung, die gesetzlich gesichert ist und die im Zweifelsfall auch eingeklagt werden kann. Wenn Sie sich in meiner Kanzlei gut mit Informationen versorgen, können Sie schon vor dem Trennungsjahr die entsprechenden außergerichtlichen und juristisch sicheren Vereinbarungen vorlegen und eine verbindliche Lösung ohne späteren negativen Gerichtsentscheid erzielen.

    Der Vorteil: Sie und Ihr Ehepartner haben schon vor dem Starttermin des Trennungsjahres beziehungsweise der Trennung eine sichere und zuverlässige Lösung. Konflikte, die rund um das Eigentum entstehen, können Sie so umgehen. Auch finanziell sind Sie auf der sicheren Seite, denn Sie können auf kostenintensive Immobiliengutachten und langdauernde gerichtliche Streitereien verzichten.

    Wie kann man das Haftungsrisiko für die Immobilie minimieren?

    Um zu vermeiden, dass man selbst von der Bank in Haftung für laufende Kreditraten genommen wird, für den Fall, dass der bisher zahlende Ehepartner arbeitslos oder schwer krank wird, sollte man sich absichern. Als Rechtsanwalt rate ich Ihnen zu einer internen stabilen Scheidungsfolgenvereinbarung zur Minimierung des Haftungsrisikos. Da die Lage jeweils individuell unterschiedlich ist und eine Scheidung viele Faktoren berücksichtigen muss, bietet sich der einmalige Erstberatungstermin bei mir an, um vorab über die wichtigsten Fragestellungen Klarheit zu bekommen.