Schlagwort: Scheidung

  • Erbrecht und Scheidung

    Erbrecht der Ehegatten

    Grundsätzlich beerben sich Ehegatten gegenseitig (unter Berücksichtigung weiterer Erben wie z. B. Kindern Eltern oder Geschwistern). Es stellt sich im Falle einer Trennung / Scheidung die Frage, ob der überlebende Ehegatte dann immer noch Erbe des Ehegatten ist. Insoweit ist in § 1933 BGB geregelt, das das Erbrecht eines Ehegatten nicht erst mit einer rechtskräftigen Scheidung wegfällt, sondern bereits zuvor, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen einer Ehescheidung erfüllt sind und Scheidungsantrag gestellt oder diesem zugestimmt ist.

    Bis dahin kann nach einer Trennung der Ehegatten viel Zeit vergehen. Will ein Ehegatte nach der Trennung (oder bereits vor der Trennung) nicht, dass sein Ehepartner ihn noch beerbt, kann der Ehegatte durch Testament den Ehegatten von dem Erbe ausschließen, ihn also enterben. Dieser Ehegatte bekommt dann immer noch seinen Pflichtteilsanspruch, der die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs beträgt und nur auf Geld, aber nicht auf Sachen oder Immobilien gerichtet ist.

    Dieser Pflichtteilsanspruch kann alleine nicht verhindert werden, sondern nur dadurch ausgeschlossen werden, wenn ein oder beide Ehegatten auf ihren Pflichtteilsanspruch (und m besten auch Erbanspruch) verzichten. Im Rahmen einer gütlichen Einigung kann solche ein Verzicht durch eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, mit welcher auch gleich alle anderen Forderungen geregelt und erledigt werden, verbindlich festgelegt werden.

    Vermögensverwaltung für Kinder durch geschiedenen Ehegatten

    Problematisch kann der Fall sein, wenn noch minderjährige Kinder vorhanden sind. Ist der andere Ehegatte enterbt oder dessen Erbanspruch aufgrund rechtskräftiger Ehescheidung erloschen, so würde dieser Ehegatte doch noch über das Erbe bestimmen (und einen Teile hiervon ausgeben) können, wenn er das Sorgerecht der gemeinsamen Kinder nach dem Tod des anderen Elternteils alleine innehat.

    Denn dieser überlebende Elternteil hat dann auch die Vermögenssorge für die Kinder und kann Entscheidungen zur Verwendung und Ausgabe des Erbes treffen. Verhindern kann man dies durch eine sogenannte Testamentsvollstreckung. Hier können Sie eine Person Ihres Vertrauens beauftragen, das Erbe für die Kinder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu verwalten.

    Ebenso könnte dem überlebenden Ehegatten das Erbe zufließen, wenn das gemeinsame Kind vor ihm ohne weitere Erben versterben sollte; in diesem Fall wird der überlebende Ehegatte Erbe. Für diesen zum Glück seltenen Fall kann es sinnvoll sein, einen Ersatzerben zu bestimmen.

    Erbvertrag

    Häufig regeln Ehegatten in einem Erbvertrag oder ein Berliner Testament ihr „gemeinsames“ Erbe einvernehmlich. Mit einem Erbvertrag wird meist eine andere Erbfolge gewählt, die von der gesetzlichen Erbfolge abweicht. Kommt es zur Trennung oder Scheidung soll meist dieser Erbvertrag auch nicht mehr wirksam sein, soweit der andere Ehegatte (allein) begünstigt ist.

    Hier ist zuerst zu prüfen, ob der Erbvertrag insoweit eine besondere Klausel enthält, also dass der Erbvertrag trotz Scheidung weiterhin Bestand haben soll oder dass dann eine bestimmte andere Person Erbe werden soll. Enthält der Erbvertrag hierzu keine besondere Vereinbarung, gilt die Regelung des § 2077 Abs. 1 S. 1 BGB. Danach wird solch ein Erbvertrag zugunsten des anderen Ehegattenunwirksam, wenn die Ehe geschieden ist.

    Teilung eines Erbes bei Zugewinngemeinschaft

    Unabhängig dieser erbrechtlichen Fragen zu dem Erbrecht des getrennten oder geschiedenen Ehegatten, stellt sich in der Praxis oft das Problem, dass ein Ehegatte während der Ehe selbst etwas erbt (oder geschenkt bekommt). Muss dieses Erbe mit dem anderen Ehegatten geteilt werden? Was passiert, wenn man dieses Erbe z. B. in ein gemeinsames Haus oder gar das Haus des anderen Ehegatten investiert hat? Soweit ein Ehepaar nichts anderes vereinbart hat, lebt es in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

    Hier werden bei einer Scheidung alle Vermögenswerte geteilt, die in der Ehe geschaffen / angespart wurden. Ein Erbe ist hier ausdrücklich ausgenommen und muss nicht geteilt werden. Aufzupassen ist aber dennoch, da eine Wertsteigerung, die auf dem Erbe beruht (z. B. eine Immobilie gewinnt aufgrund Zeitablaufs an Wert oder ein angelegtes Kapital wird durch Zinsen oder Aktiengewinne erhöht) mit dem anderen Ehegatten zu teilen ist. Will man dies verhindern, muss hierzu ein Ehevertrag geschlossen werden.

  • Trennung trotz Hauskredit – wer haftet bei Zahlungsausfall


    Trennung oder Scheidung: Was passiert mit der gemeinsamen Immobilie und wer haftet für den Immobilienkredit?

    Rechtsberatung in Scheidungsangelegenheiten
    von Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Fachanwalt für Familienrecht in Nürnberg

    Wenn es zu einer Trennung oder Scheidung kommt, dann führt das zu vielen wichtigen Fragen, besonders wenn eine gemeinsame Immobilie oder ein Hypothekendarlehen gegeben sind. Sicherlich Fragen Sie sich, was bei einem gemeinsamen Kredit trotz Scheidung geschieht und wer haftet, wenn ein Partner den Kredit nicht zahlt?

    Wichtig ist, sich so schnell wie möglich rechtliche Beratung zu suchen, damit bei einer gemeinsamen Haus- oder Wohnungsfinanzierung frühstmöglich geklärt werden kann, wer für den Kredit haftet und wie die Immobilienverhältnisse geregelt werden.


    Klärung des Unterhalts zu Beginn der Trennung 

    Zu Beginn ist die Klärung des Unterhalts besonders wichtig und ebenso die Frage, wer zumindest vorläufig in der gemeinsamen Immobilie wohnen bleibt. Dadurch kann die Haftung für das Darlehen schnell geklärt werden und eine zügige Tilgung wird möglich gemacht.

    In der Praxis tritt jedoch häufig das Problem auf, dass die Bank den Ehepartner nicht aus der Haftung entlässt, weil beide Ehepartner gesamtschuldnerisch haften. Dieser Umstand führt zu langwierigen und komplizierten Verhandlungen.


    Die Bank entlässt Partner nicht automatisch aus der Haftung

    Etwas das viele nicht wissen ist, dass nach einer Scheidung beide Ehepartner in gleichen Maßen für das Darlehen haften. Denn die Bank entlässt nur selten einen Partner automatisch aus der Haftung und eine Übernahme des Kredits wird erschwert. Genauer heißt das, der ausgezogene Partner bleibt weiterhin für das Darlehen verantwortlich, trotz Auszug.

    Individuelle Lösungen für Ihre Situation

    Sollte die Bank Sie nicht aus der Haftung entlassen wollen, weil Sie beide im Grundbuch und Kreditvertrag stehen, dann besteht immer noch die Möglichkeit, individuelle Lösungen zu finden, die Haftungsrisiken minimieren und eine faire Aufteilung der Verantwortlichkeiten gewährleisten. Wer für den Kredit schlussendlich zahlt, kann also auch intern geregelt werden, sofern beide Seiten zustimmen.

    Unsere Kanzlei hilft Ihnen dabei, außergerichtliche Lösungen zu finden. Dabei prüfen wir nicht nur bestehende Kreditverträge, sondern achten auch auf Vorfälligkeitsentschädigungen, die oftmals außer Acht gelassen werden.


    Die Vorteile außergerichtlicher Lösungen

    Wir empfehlen Ihnen, eine außergerichtliche Lösung anzustreben. Sie bietet einen entscheidenden Vorteil gegenüber eines gerichtlichen Verfahrens:

    • Sie ist kostengünstiger
    • und deutlich schneller.

    Eine einvernehmliche Lösung ermöglicht es, Eigentums- und Haftungsfragen schnell und verbindlich zu klären. Schlussendlich haben beide Partner so die Möglichkeit, ihre zukünftige Lebens- und Wohnsituation besser zu planen, umzusetzen und zu finanzieren, Sie erhalten Planungssicherheit.

    Häufig ist auch, dass eine Bank zumindest einen Entwurf einer vollständigen Scheidungsvereinbarung sehen und prüfen will, um zu entscheiden, ob ein Ehegatte aus der Haftung entlassen wird. Denn neben einer möglichen Hausübertragen ist auch maßgebend, ob andere Zahlungspflichten bzgl. Unterhalt oder Zugewinnausgleich bestehen.

    Sollte eine Vereinbarung scheitern und Kreditraten nicht beglichen werden, droht die Zwangsversteigerung der Immobile durch die Bank. Hier bleiben im ungünstigsten Fal Schulden bestehen, es drohen weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und u z. B. Gehalts- oder Kontopfändungen. Wie helfen Ihnen, dass es nicht soweit kommt und zeigen Lösungen.

    Wie minimiert man das Haftungsrisiko?

    Damit Sie nicht weiterhin für die Immobilienkreditschulden haften müssen, selbst wenn der Ehepartner nicht mehr zahlen kann (z.B. aufgrund von Arbeitslosigkeit), ist eine frühzeitige rechtliche Beratung unumgänglich. Bereits nach dem Entschluss der Scheidung, also im Trennungsjahr, können außergerichtliche und rechtsverbindliche Entscheidungen bezüglich der Haftungsfrage getroffen werden.


    Fazit:

    Wenn beide Eheleute bereit sind, sich bei Fragen zur Kredithaftung sowie Bankkrediten zu einigen, dann kann hier eine außergerichtliche Lösung gefunden werden. Dabei werden Scheidungskosten aufs Minimum reduziert, eine zukünftige Wohnsituation wird planbar und eine Finanzierung gelingt leichter. Diese Vereinbarung kann bereits schon nach dem Trennungsentschluss getroffen werden.


    Erstberatung und individuelle Lösungen

    Vereinbaren Sie noch heute einen kostengünstigen Erstberatungstermin, der bei der Erteilung des Mandats für Sie kostenlos wird. Wir beantworten all Ihre Fragen und finden gemeinsam eine rechtssichere Lösung, durch die Ihre Immobilie und das Darlehen sicher geregelt werden. Dadurch vermeiden Sie spätere rechtliche und finanzielle Probleme.
    Vorteile für Mandanten:

    • Umfassende Fallberatung durch einen erfahrenen Fachanwalt.
    • Individuelle Lösungen, angepasst an Ihre Lebenssituation.
    • Schnellere und kostengünstigere Klärung der Haftungs- und Eigentumsverhältnisse.
    • Vermeidung von Streitigkeiten.

    Mit über 20 Jahren Erfahrung ist Rechtsanwalt Pasch im Bereich des Familienrechts Ihr kompetenter Ansprechpartner, um alle rechtlichen Aspekte Ihrer Trennung/Scheidung zu klären.

    Wer haftet für den Kredit nach der Scheidung?


    Eine Scheidung oder ein Auszug ändert nichts an der Haftung gegenüber der Bank. Das heißt, auch wenn Sie nicht mehr in der Immobilie wohnen, sind Sie bei einem gemeinsam aufgenommenen Darlehen haftbar. In einigen Fällen ist eine Umschreibung des Kredits möglich. Wir prüfen das für Sie.

    Wie lässt sich das Haftungsrisiko minimieren?

    Eine frühzeitige, außergerichtliche und rechtsverbindliche Vereinbarung verringert das Haftungsrisiko. Wir empfehlen diese Vereinbarung bereits schon nach dem Trennungsbeschluss und somit vor der Scheidung zu schließen.

    Wie vermeide ich langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen?

    Um langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, empfiehlt sich, eine außergerichtliche Lösung zu finden. Diese sind in der Regel schneller und kostengünstiger. Unsere Kanzlei unterstützt Sie, eine zügige und faire Einigung zu erzielen, mit der Sie später auf der sicheren Seite stehen.

    Ihr Fachanwalt für Familienrecht in Nürnberg – Rechtsanwalt Wolfgang Pasch