Schlagwort: Scheidung

  • Erbrecht und Scheidung

    Erbrecht der Ehegatten

    Grundsätzlich beerben sich Ehegatten gegenseitig (unter Berücksichtigung weiterer Erben wie z. B. Kindern Eltern oder Geschwistern). Es stellt sich im Falle einer Trennung / Scheidung die Frage, ob der überlebende Ehegatte dann immer noch Erbe des Ehegatten ist. Insoweit ist in § 1933 BGB geregelt, das das Erbrecht eines Ehegatten nicht erst mit einer rechtskräftigen Scheidung wegfällt, sondern bereits zuvor, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen einer Ehescheidung erfüllt sind und Scheidungsantrag gestellt oder diesem zugestimmt ist.

    Bis dahin kann nach einer Trennung der Ehegatten viel Zeit vergehen. Will ein Ehegatte nach der Trennung (oder bereits vor der Trennung) nicht, dass sein Ehepartner ihn noch beerbt, kann der Ehegatte durch Testament den Ehegatten von dem Erbe ausschließen, ihn also enterben. Dieser Ehegatte bekommt dann immer noch seinen Pflichtteilsanspruch, der die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs beträgt und nur auf Geld, aber nicht auf Sachen oder Immobilien gerichtet ist.

    Dieser Pflichtteilsanspruch kann alleine nicht verhindert werden, sondern nur dadurch ausgeschlossen werden, wenn ein oder beide Ehegatten auf ihren Pflichtteilsanspruch (und m besten auch Erbanspruch) verzichten. Im Rahmen einer gütlichen Einigung kann solche ein Verzicht durch eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, mit welcher auch gleich alle anderen Forderungen geregelt und erledigt werden, verbindlich festgelegt werden.

    Vermögensverwaltung für Kinder durch geschiedenen Ehegatten

    Problematisch kann der Fall sein, wenn noch minderjährige Kinder vorhanden sind. Ist der andere Ehegatte enterbt oder dessen Erbanspruch aufgrund rechtskräftiger Ehescheidung erloschen, so würde dieser Ehegatte doch noch über das Erbe bestimmen (und einen Teile hiervon ausgeben) können, wenn er das Sorgerecht der gemeinsamen Kinder nach dem Tod des anderen Elternteils alleine innehat.

    Denn dieser überlebende Elternteil hat dann auch die Vermögenssorge für die Kinder und kann Entscheidungen zur Verwendung und Ausgabe des Erbes treffen. Verhindern kann man dies durch eine sogenannte Testamentsvollstreckung. Hier können Sie eine Person Ihres Vertrauens beauftragen, das Erbe für die Kinder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu verwalten.

    Ebenso könnte dem überlebenden Ehegatten das Erbe zufließen, wenn das gemeinsame Kind vor ihm ohne weitere Erben versterben sollte; in diesem Fall wird der überlebende Ehegatte Erbe. Für diesen zum Glück seltenen Fall kann es sinnvoll sein, einen Ersatzerben zu bestimmen.

    Erbvertrag

    Häufig regeln Ehegatten in einem Erbvertrag oder ein Berliner Testament ihr „gemeinsames“ Erbe einvernehmlich. Mit einem Erbvertrag wird meist eine andere Erbfolge gewählt, die von der gesetzlichen Erbfolge abweicht. Kommt es zur Trennung oder Scheidung soll meist dieser Erbvertrag auch nicht mehr wirksam sein, soweit der andere Ehegatte (allein) begünstigt ist.

    Hier ist zuerst zu prüfen, ob der Erbvertrag insoweit eine besondere Klausel enthält, also dass der Erbvertrag trotz Scheidung weiterhin Bestand haben soll oder dass dann eine bestimmte andere Person Erbe werden soll. Enthält der Erbvertrag hierzu keine besondere Vereinbarung, gilt die Regelung des § 2077 Abs. 1 S. 1 BGB. Danach wird solch ein Erbvertrag zugunsten des anderen Ehegattenunwirksam, wenn die Ehe geschieden ist.

    Teilung eines Erbes bei Zugewinngemeinschaft

    Unabhängig dieser erbrechtlichen Fragen zu dem Erbrecht des getrennten oder geschiedenen Ehegatten, stellt sich in der Praxis oft das Problem, dass ein Ehegatte während der Ehe selbst etwas erbt (oder geschenkt bekommt). Muss dieses Erbe mit dem anderen Ehegatten geteilt werden? Was passiert, wenn man dieses Erbe z. B. in ein gemeinsames Haus oder gar das Haus des anderen Ehegatten investiert hat? Soweit ein Ehepaar nichts anderes vereinbart hat, lebt es in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

    Hier werden bei einer Scheidung alle Vermögenswerte geteilt, die in der Ehe geschaffen / angespart wurden. Ein Erbe ist hier ausdrücklich ausgenommen und muss nicht geteilt werden. Aufzupassen ist aber dennoch, da eine Wertsteigerung, die auf dem Erbe beruht (z. B. eine Immobilie gewinnt aufgrund Zeitablaufs an Wert oder ein angelegtes Kapital wird durch Zinsen oder Aktiengewinne erhöht) mit dem anderen Ehegatten zu teilen ist. Will man dies verhindern, muss hierzu ein Ehevertrag geschlossen werden.

  • Was passiert mit dem Wohneigentum der Familie im Scheidungs- oder Trennungsfall?

    Was passiert mit dem Wohneigentum der Familie im Scheidungs- oder Trennungsfall?

    Rechtsberatung in Scheidungsangelegenheiten
    von Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Fachanwalt für Familienrecht in Nürnberg

    Oftmals sind bei einer Scheidung oder Trennung das gemeinsame Haus oder die gemeinsame Wohnung das größte finanzielle Problem. Denn meist trägt dieses am meisten zum Ehevermögen bei. Die Frage ist nun, was damit passieren soll. Wer bekommt das gemeinsame Familieneigentum?

    Dies ist eine Frage, die emotional stark belastet. Denn das Haus sorgt für eine „Zuhause-Atmosphäre“ und demonstriert nach außen hin einen gewissen Status. Normalerweise haben die Kinder im nahen Umkreis des Hauses auch ihre Schule, den Kindergarten, die Freunde oder auch die Freizeitaktivitäten. Bei vielen Familien spielt das Wohneigentum natürlich auch eine wichtige Rolle, wenn es um die Bildung von Vermögen und Altersvorsorge geht.

    Gleich zu Anfang einer Trennung beziehungsweise Scheidung sollten alle Fragen rund um die Immobilie sofort geklärt werden, wenn das Haus bisher gemeinsam von der Familie bewohnt wurde. Die wichtigsten Fragen sind hierbei:

    •    Welcher Eigentümer wird im Grundbuch genannt?
    •    Auf welche Weise kann das Haus in Zukunft in wirtschaftlicher Hinsicht weitergeführt werden (vgl. Bankbonität, Kalkulation der Unterhaltsleistungen)?
    •    Welche Darlehensschulden sind in punkto Hypothek noch da und wie hoch sind sie?
    •    Haben möglicherweise andere Personen, wie z. B. die Eltern oder Schwiegereltern, beim Erwerb des Wohneigentums mitgeholfen?

    In den wenigsten Fällen kann man davon ausgehen, dass die Schulden für den Erwerb des gemeinsamen Wohneigentums bereits getilgt sind. Zudem sind in der Regel beide Ehepartner als Wohneigentümer im Grundbuch verzeichnet. Im Regelfall wurde auch von beiden Partnern gemeinsam das Darlehen für das Haus unterzeichnet. Selbstverständlich sind die Kreditraten weiterhin in derselben Höhe fällig wie bisher. Man kann sie nicht mit dem Hinweis auf eine Trennung spontan halbieren. Wenn nun ein Ehepartner das gemeinsame Wohneigentum verlässt beziehungsweise die Scheidung ansteht, sollte man umgehend absprechen, wer in Zukunft dafür sorgt, dass die Kreditraten pünktlich beglichen werden.

    Um schon bei den ersten Entscheidungen Einfluss nehmen zu können, ist die schnellstmögliche Beratung durch einen Anwalt sinnvoll. Er kann erläutern, wie man am besten gleich zu Anfang finanzielle Vorteile erzielen kann. Hier geht es um die Verringerung der gesamten Scheidungsfolgekosten, die Reduktion der anfallenden Rechtsanwaltsgebühren und auch den Verlauf des gesamten Scheidungsprozesses.