Schlagwort: Gemeinsame Wohnung

  • Darf man nach dem Auszug aus dem gemeinsamen Haus nochmals zurückkehren – bis wann eigentlich läuft die Frist zur Rückkehr?

    Darf man nach dem Auszug aus dem gemeinsamen Haus nochmals zurückkehren – bis wann eigentlich läuft die Frist zur Rückkehr?

    Rechtsberatung in Scheidungsangelegenheiten
    von Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Fachanwalt für Familienrecht in Nürnberg

    Kurz gesagt: Es gibt eine Frist, bis zu der man nach einem Auszug aus der Ehewohnung zurückkehren darf. Im Regelfall vereinbaren jedoch entweder beide Partner, dass einer von ihnen auszieht und einer im Haus verbleibt, oder es zieht einer der Partner spontan aus – sei es „kopflos“ oder sei es aufgrund der Entscheidung, wegen unlösbarer Auseinandersetzungen das Haus zu verlassen. Manchmal möchte man durch den Auszug zunächst Klarheit über die eigene Situation gewinnen und einen gefühlsmäßigen Abstand bekommen. Wenn nun nach dem Auszug der eine Ehepartner aber doch wieder zurück in die eheliche Wohnung ziehen möchte, stellt sich die Lage neu dar.

    Welchen wichtigen Punkt muss man hier berücksichtigen?

    Wenn der eine Ehepartner trotz Auszugs seine persönlichen Dinge noch in der Wohnung liegen/stehen hat, hat er ein Recht darauf, jederzeit wieder in diese Wohnung zurückzukehren, auch wenn der andere Ehepartner dagegen ist.
    Hat der ausgezogene Ehepartner hingegen seine persönlichen Dinge mit sich in seine neue Wohnung genommen, kann er nicht mehr in die alte Ehewohnung zurückkehren, wenn der verbliebene Ehepartner dagegen ist – und zwar gilt dies beides n a c h der gesetzlichen Frist von sechs Monaten.

    Sechs Monate Frist für Wiedereinzug

    Diese Auszugsregelung trifft sogar dann zu, wenn das bisher gemeinsame Haus oder die Wohnung dem Ausgezogenen alleine gehört. Das bedeutet: Möchte der ausgezogene Ehepartner wieder in die gemeinsame Wohnung zurückkehren, muss er diesen Wunsch deutlich innerhalb einer Frist von sechs Monaten mitteilen.

    Wenn die Frist von sechs Monaten abgelaufen ist, kann der ausgezogene Ehepartner nicht mehr in die Wohnung zurückkehren, sofern der dort wohnende Ehepartner dagegen ist.

    Im Gegenteil kann dieser sogar das Türschloss auswechseln lassen, wenn er nicht möchte, dass er andere die Wohnung in irgendeiner Weise betritt.

  • Was ist eigentlich laut Gesetz die sogenannte gemeinsame Ehewohnung?

    Was ist eigentlich laut Gesetz die sogenannte gemeinsame Ehewohnung?

    Rechtsberatung in Scheidungsangelegenheiten von Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Fachanwalt für Familienrecht in Nürnberg

    Wenn ein Ehepaar, mit Kindern oder ohne, gemeinsam eine Wohnung oder ein Haus bewohnt, haben beide dort ein Wohnrecht. Und zwar unabhängig davon, wer den Mietvertrag – beispielsweise nur ein Partner – geschlossen hat, und auch unabhängig davon, ob nur dem einen die Wohnung oder das Haus gehört. Bis zu einer Scheidung haben beide Partner laut Gesetz das Recht, in dieser Wohnung zu wohnen – sozusagen während der Ehezeit. Keiner der beiden Ehepartner darf den anderen dazu zwingen, während der Ehe die Wohnung beziehungsweise das Haus zu verlassen und auszuziehen.

    Bei einer Trennung oder Scheidung sieht der Gesetzgeber ab dem Zeitpunkt der Trennung eine andere Regelung vor. Das Gleiche gilt für Gewalt in der Ehe. In diesem Fall kann ein Ehepartner den anderen dazu auffordern, die Wohnung zu verlassen, insbesondere auch dann, wenn es um das Kindeswohl geht. Dieser Ehepartner kann sich gerichtlich die Wohnung zur alleinigen Verwendung zuschreiben lassen.

  • Was passiert mit dem Wohneigentum der Familie im Scheidungs- oder Trennungsfall?

    Was passiert mit dem Wohneigentum der Familie im Scheidungs- oder Trennungsfall?

    Rechtsberatung in Scheidungsangelegenheiten
    von Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Fachanwalt für Familienrecht in Nürnberg

    Oftmals sind bei einer Scheidung oder Trennung das gemeinsame Haus oder die gemeinsame Wohnung das größte finanzielle Problem. Denn meist trägt dieses am meisten zum Ehevermögen bei. Die Frage ist nun, was damit passieren soll. Wer bekommt das gemeinsame Familieneigentum?

    Dies ist eine Frage, die emotional stark belastet. Denn das Haus sorgt für eine „Zuhause-Atmosphäre“ und demonstriert nach außen hin einen gewissen Status. Normalerweise haben die Kinder im nahen Umkreis des Hauses auch ihre Schule, den Kindergarten, die Freunde oder auch die Freizeitaktivitäten. Bei vielen Familien spielt das Wohneigentum natürlich auch eine wichtige Rolle, wenn es um die Bildung von Vermögen und Altersvorsorge geht.

    Gleich zu Anfang einer Trennung beziehungsweise Scheidung sollten alle Fragen rund um die Immobilie sofort geklärt werden, wenn das Haus bisher gemeinsam von der Familie bewohnt wurde. Die wichtigsten Fragen sind hierbei:

    •    Welcher Eigentümer wird im Grundbuch genannt?
    •    Auf welche Weise kann das Haus in Zukunft in wirtschaftlicher Hinsicht weitergeführt werden (vgl. Bankbonität, Kalkulation der Unterhaltsleistungen)?
    •    Welche Darlehensschulden sind in punkto Hypothek noch da und wie hoch sind sie?
    •    Haben möglicherweise andere Personen, wie z. B. die Eltern oder Schwiegereltern, beim Erwerb des Wohneigentums mitgeholfen?

    In den wenigsten Fällen kann man davon ausgehen, dass die Schulden für den Erwerb des gemeinsamen Wohneigentums bereits getilgt sind. Zudem sind in der Regel beide Ehepartner als Wohneigentümer im Grundbuch verzeichnet. Im Regelfall wurde auch von beiden Partnern gemeinsam das Darlehen für das Haus unterzeichnet. Selbstverständlich sind die Kreditraten weiterhin in derselben Höhe fällig wie bisher. Man kann sie nicht mit dem Hinweis auf eine Trennung spontan halbieren. Wenn nun ein Ehepartner das gemeinsame Wohneigentum verlässt beziehungsweise die Scheidung ansteht, sollte man umgehend absprechen, wer in Zukunft dafür sorgt, dass die Kreditraten pünktlich beglichen werden.

    Um schon bei den ersten Entscheidungen Einfluss nehmen zu können, ist die schnellstmögliche Beratung durch einen Anwalt sinnvoll. Er kann erläutern, wie man am besten gleich zu Anfang finanzielle Vorteile erzielen kann. Hier geht es um die Verringerung der gesamten Scheidungsfolgekosten, die Reduktion der anfallenden Rechtsanwaltsgebühren und auch den Verlauf des gesamten Scheidungsprozesses.