Schlagwort: Gemeinsame Wohnung

  • Darf man nach dem Auszug aus dem gemeinsamen Haus nochmals zurückkehren – bis wann eigentlich läuft die Frist zur Rückkehr?

    Darf man nach dem Auszug aus dem gemeinsamen Haus nochmals zurückkehren – bis wann eigentlich läuft die Frist zur Rückkehr?

    Rechtsberatung in Scheidungsangelegenheiten
    von Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Fachanwalt für Familienrecht in Nürnberg

    Kurz gesagt: Es gibt eine Frist, bis zu der man nach einem Auszug aus der Ehewohnung zurückkehren darf. Im Regelfall vereinbaren jedoch entweder beide Partner, dass einer von ihnen auszieht und einer im Haus verbleibt, oder es zieht einer der Partner spontan aus – sei es „kopflos“ oder sei es aufgrund der Entscheidung, wegen unlösbarer Auseinandersetzungen das Haus zu verlassen. Manchmal möchte man durch den Auszug zunächst Klarheit über die eigene Situation gewinnen und einen gefühlsmäßigen Abstand bekommen. Wenn nun nach dem Auszug der eine Ehepartner aber doch wieder zurück in die eheliche Wohnung ziehen möchte, stellt sich die Lage neu dar.

    Welchen wichtigen Punkt muss man hier berücksichtigen?

    Wenn der eine Ehepartner trotz Auszugs seine persönlichen Dinge noch in der Wohnung liegen/stehen hat, hat er ein Recht darauf, jederzeit wieder in diese Wohnung zurückzukehren, auch wenn der andere Ehepartner dagegen ist.
    Hat der ausgezogene Ehepartner hingegen seine persönlichen Dinge mit sich in seine neue Wohnung genommen, kann er nicht mehr in die alte Ehewohnung zurückkehren, wenn der verbliebene Ehepartner dagegen ist – und zwar gilt dies beides n a c h der gesetzlichen Frist von sechs Monaten.

    Sechs Monate Frist für Wiedereinzug

    Diese Auszugsregelung trifft sogar dann zu, wenn das bisher gemeinsame Haus oder die Wohnung dem Ausgezogenen alleine gehört. Das bedeutet: Möchte der ausgezogene Ehepartner wieder in die gemeinsame Wohnung zurückkehren, muss er diesen Wunsch deutlich innerhalb einer Frist von sechs Monaten mitteilen.

    Wenn die Frist von sechs Monaten abgelaufen ist, kann der ausgezogene Ehepartner nicht mehr in die Wohnung zurückkehren, sofern der dort wohnende Ehepartner dagegen ist.

    Im Gegenteil kann dieser sogar das Türschloss auswechseln lassen, wenn er nicht möchte, dass er andere die Wohnung in irgendeiner Weise betritt.

  • Was ist eigentlich laut Gesetz die sogenannte gemeinsame Ehewohnung?

    Was ist eigentlich laut Gesetz die sogenannte gemeinsame Ehewohnung?

    Rechtsberatung in Scheidungsangelegenheiten von Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Fachanwalt für Familienrecht in Nürnberg

    Wenn ein Ehepaar, mit Kindern oder ohne, gemeinsam eine Wohnung oder ein Haus bewohnt, haben beide dort ein Wohnrecht. Und zwar unabhängig davon, wer den Mietvertrag – beispielsweise nur ein Partner – geschlossen hat, und auch unabhängig davon, ob nur dem einen die Wohnung oder das Haus gehört. Bis zu einer Scheidung haben beide Partner laut Gesetz das Recht, in dieser Wohnung zu wohnen – sozusagen während der Ehezeit. Keiner der beiden Ehepartner darf den anderen dazu zwingen, während der Ehe die Wohnung beziehungsweise das Haus zu verlassen und auszuziehen.

    Bei einer Trennung oder Scheidung sieht der Gesetzgeber ab dem Zeitpunkt der Trennung eine andere Regelung vor. Das Gleiche gilt für Gewalt in der Ehe. In diesem Fall kann ein Ehepartner den anderen dazu auffordern, die Wohnung zu verlassen, insbesondere auch dann, wenn es um das Kindeswohl geht. Dieser Ehepartner kann sich gerichtlich die Wohnung zur alleinigen Verwendung zuschreiben lassen.

  • Trennung trotz Hauskredit – wer haftet bei Zahlungsausfall


    Trennung oder Scheidung: Was passiert mit der gemeinsamen Immobilie und wer haftet für den Immobilienkredit?

    Rechtsberatung in Scheidungsangelegenheiten
    von Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Fachanwalt für Familienrecht in Nürnberg

    Wenn es zu einer Trennung oder Scheidung kommt, dann führt das zu vielen wichtigen Fragen, besonders wenn eine gemeinsame Immobilie oder ein Hypothekendarlehen gegeben sind. Sicherlich Fragen Sie sich, was bei einem gemeinsamen Kredit trotz Scheidung geschieht und wer haftet, wenn ein Partner den Kredit nicht zahlt?

    Wichtig ist, sich so schnell wie möglich rechtliche Beratung zu suchen, damit bei einer gemeinsamen Haus- oder Wohnungsfinanzierung frühstmöglich geklärt werden kann, wer für den Kredit haftet und wie die Immobilienverhältnisse geregelt werden.


    Klärung des Unterhalts zu Beginn der Trennung 

    Zu Beginn ist die Klärung des Unterhalts besonders wichtig und ebenso die Frage, wer zumindest vorläufig in der gemeinsamen Immobilie wohnen bleibt. Dadurch kann die Haftung für das Darlehen schnell geklärt werden und eine zügige Tilgung wird möglich gemacht.

    In der Praxis tritt jedoch häufig das Problem auf, dass die Bank den Ehepartner nicht aus der Haftung entlässt, weil beide Ehepartner gesamtschuldnerisch haften. Dieser Umstand führt zu langwierigen und komplizierten Verhandlungen.


    Die Bank entlässt Partner nicht automatisch aus der Haftung

    Etwas das viele nicht wissen ist, dass nach einer Scheidung beide Ehepartner in gleichen Maßen für das Darlehen haften. Denn die Bank entlässt nur selten einen Partner automatisch aus der Haftung und eine Übernahme des Kredits wird erschwert. Genauer heißt das, der ausgezogene Partner bleibt weiterhin für das Darlehen verantwortlich, trotz Auszug.

    Individuelle Lösungen für Ihre Situation

    Sollte die Bank Sie nicht aus der Haftung entlassen wollen, weil Sie beide im Grundbuch und Kreditvertrag stehen, dann besteht immer noch die Möglichkeit, individuelle Lösungen zu finden, die Haftungsrisiken minimieren und eine faire Aufteilung der Verantwortlichkeiten gewährleisten. Wer für den Kredit schlussendlich zahlt, kann also auch intern geregelt werden, sofern beide Seiten zustimmen.

    Unsere Kanzlei hilft Ihnen dabei, außergerichtliche Lösungen zu finden. Dabei prüfen wir nicht nur bestehende Kreditverträge, sondern achten auch auf Vorfälligkeitsentschädigungen, die oftmals außer Acht gelassen werden.


    Die Vorteile außergerichtlicher Lösungen

    Wir empfehlen Ihnen, eine außergerichtliche Lösung anzustreben. Sie bietet einen entscheidenden Vorteil gegenüber eines gerichtlichen Verfahrens:

    • Sie ist kostengünstiger
    • und deutlich schneller.

    Eine einvernehmliche Lösung ermöglicht es, Eigentums- und Haftungsfragen schnell und verbindlich zu klären. Schlussendlich haben beide Partner so die Möglichkeit, ihre zukünftige Lebens- und Wohnsituation besser zu planen, umzusetzen und zu finanzieren, Sie erhalten Planungssicherheit.

    Häufig ist auch, dass eine Bank zumindest einen Entwurf einer vollständigen Scheidungsvereinbarung sehen und prüfen will, um zu entscheiden, ob ein Ehegatte aus der Haftung entlassen wird. Denn neben einer möglichen Hausübertragen ist auch maßgebend, ob andere Zahlungspflichten bzgl. Unterhalt oder Zugewinnausgleich bestehen.

    Sollte eine Vereinbarung scheitern und Kreditraten nicht beglichen werden, droht die Zwangsversteigerung der Immobile durch die Bank. Hier bleiben im ungünstigsten Fal Schulden bestehen, es drohen weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und u z. B. Gehalts- oder Kontopfändungen. Wie helfen Ihnen, dass es nicht soweit kommt und zeigen Lösungen.

    Wie minimiert man das Haftungsrisiko?

    Damit Sie nicht weiterhin für die Immobilienkreditschulden haften müssen, selbst wenn der Ehepartner nicht mehr zahlen kann (z.B. aufgrund von Arbeitslosigkeit), ist eine frühzeitige rechtliche Beratung unumgänglich. Bereits nach dem Entschluss der Scheidung, also im Trennungsjahr, können außergerichtliche und rechtsverbindliche Entscheidungen bezüglich der Haftungsfrage getroffen werden.


    Fazit:

    Wenn beide Eheleute bereit sind, sich bei Fragen zur Kredithaftung sowie Bankkrediten zu einigen, dann kann hier eine außergerichtliche Lösung gefunden werden. Dabei werden Scheidungskosten aufs Minimum reduziert, eine zukünftige Wohnsituation wird planbar und eine Finanzierung gelingt leichter. Diese Vereinbarung kann bereits schon nach dem Trennungsentschluss getroffen werden.


    Erstberatung und individuelle Lösungen

    Vereinbaren Sie noch heute einen kostengünstigen Erstberatungstermin, der bei der Erteilung des Mandats für Sie kostenlos wird. Wir beantworten all Ihre Fragen und finden gemeinsam eine rechtssichere Lösung, durch die Ihre Immobilie und das Darlehen sicher geregelt werden. Dadurch vermeiden Sie spätere rechtliche und finanzielle Probleme.
    Vorteile für Mandanten:

    • Umfassende Fallberatung durch einen erfahrenen Fachanwalt.
    • Individuelle Lösungen, angepasst an Ihre Lebenssituation.
    • Schnellere und kostengünstigere Klärung der Haftungs- und Eigentumsverhältnisse.
    • Vermeidung von Streitigkeiten.

    Mit über 20 Jahren Erfahrung ist Rechtsanwalt Pasch im Bereich des Familienrechts Ihr kompetenter Ansprechpartner, um alle rechtlichen Aspekte Ihrer Trennung/Scheidung zu klären.

    Wer haftet für den Kredit nach der Scheidung?


    Eine Scheidung oder ein Auszug ändert nichts an der Haftung gegenüber der Bank. Das heißt, auch wenn Sie nicht mehr in der Immobilie wohnen, sind Sie bei einem gemeinsam aufgenommenen Darlehen haftbar. In einigen Fällen ist eine Umschreibung des Kredits möglich. Wir prüfen das für Sie.

    Wie lässt sich das Haftungsrisiko minimieren?

    Eine frühzeitige, außergerichtliche und rechtsverbindliche Vereinbarung verringert das Haftungsrisiko. Wir empfehlen diese Vereinbarung bereits schon nach dem Trennungsbeschluss und somit vor der Scheidung zu schließen.

    Wie vermeide ich langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen?

    Um langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, empfiehlt sich, eine außergerichtliche Lösung zu finden. Diese sind in der Regel schneller und kostengünstiger. Unsere Kanzlei unterstützt Sie, eine zügige und faire Einigung zu erzielen, mit der Sie später auf der sicheren Seite stehen.

    Ihr Fachanwalt für Familienrecht in Nürnberg – Rechtsanwalt Wolfgang Pasch