Kategorie: Unterhalt

  • Anwalt Nürnberg Unterhalt

    Anwalt Nürnberg Unterhalt

    Rechtsanwalt in Nürnberg berät Sie zu Fragen rund um Scheidung und Unterhalt

    Planen Sie eine Scheidung, sollten Sie sich frühzeitig einen Überblick über Ihre finanzielle Zukunft verschaffen. Neben dem Unterhalt für die gemeinsamen Kinder müssen auch weitere Unterhaltsansprüche geklärt werden. Steht dem ehemaligen Partner nachehelicher Unterhalt zu oder müssen Sie ausschließlich den Trennungsunterhalt leisten?

    Haben Sie möglicherweise selbst Anspruch auf Unterhaltszahlungen? Lassen Sie den Sachverhalt von einem erfahrenen Rechtsanwalt für Familienrecht prüfen. Rechtsanwalt Wolfgang Pasch aus Nürnberg unterstützt Sie bei der Ermittlung der individuellen Unterhaltsansprüche und berät Sie ausführlich zu Ihren Rechten und Pflichten.

    Wie wir Sie unterstützen:

    • Schnelle Hilfe – Beratungstermin in der Regel innerhalb von 48 Stunden
    • Kompetente Beratung durch einen erfahrenen Anwalt für Familienrecht
    • Umfassende Prüfung aller Unterhaltsthemen bei Trennung und Scheidung
    • Individuelle Betrachtung der finanziellen Situation
    • Steuerrechtliche Beratung bei Unterhaltszahlungen
    • Fachwissen und Fingerspitzengefühl

    Haben Sie Fragen zum Unterhalt?

    Kontaktieren Sie uns unter der Telefonnummer  0911 / 990 993 22
    und sichern sich einen Termin für die kostengünstige Erstberatung
    bei Ihrem Fachanwalt für Familienrecht in Nürnberg.

    Montag – Freitag 8:00 – 19:00 Uhr
    Samstag: 8:00 – 14:00 Uhr

    Die Erstberatung ist kostenlos,
    wenn Sie uns das Mandat für Ihre Scheidung erteilen.

    Welche Unterhaltsarten gibt es?

    Beim Thema Unterhalt unterscheidet man grundsätzlich zwischen Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt. Gerade beim Thema Ehegattenunterhalt entstehen häufig Missverständnisse und Differenzen.

    Rechtsanwalt Wolfgang Pasch erklärt, wann Trennungsunterhalt fällig ist, wer Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat und welche steuerlichen Änderungen beachtet werden müssen. Wir unterstützen Sie bei der Einhaltung von Fristen, denn Unterhalt wird ohne Antrag und Fristsetzung häufig nicht gezahlt.

    Gehören Kinder zur Familie, gibt es häufig Unklarheiten zum Betreuungsunterhalt sowie Höhe und Dauer des Kindesunterhalts. Rechtsanwalt Pasch bespricht mit Ihnen Ihre individuelle Situation und zeigt, welche Form des Unterhalts für Sie relevant ist.

    Kindesunterhalt zum Wohlbefinden des Kindes

    Für Eltern steht das Wohl der Kinder sicherlich auch bei einer Scheidung im Fokus. Der Kindesunterhalt ist damit bei jeder Trennung ein zentrales Thema. Erste Anhaltspunkte über die Höhe der fälligen Unterhaltszahlungen gibt die Düsseldorfer Tabelle. Hier wird die Einkommenssituation des unterhaltspflichtigen Elternteils berücksichtigt. In der Regel erhält der betreuende Elternteil – dabei ist es unerheblich, ob es sich um den Ehemann oder die Ehefrau handelt – vom anderen Elternteil Kindesunterhalt. Mit dem Betrag soll der Lebensbedarf des Kindes gedeckt werden. Der betreuende Elternteil leistet seinen Beitrag durch Verpflegung, Unterbringung und Betreuung.

    Fragen, die den Kindesunterhalt betreffen

    • Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?
    • Wie hoch ist der Mindestunterhalt?
    • Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
    • Wie lange haben die Kinder Anspruch auf Kindesunterhalt?
    • Warum muss mein Ex-Partner keinen Unterhalt für die Kinder zahlen?
    • Wann zahlt das Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss?
    • Was ist eine Unterhaltsurkunde?
    • Warum fordert das Jugendamt zur Auskunft über mein Einkommen auf?
    • Wer bezahlt den Mehrbedarf der Kinder, z.B. Klassenfahrten, Zahnspange, Nachhilfe- oder Musikunterricht?
    • Muss auch bei einer Trennung schon Kindesunterhalt gezahlt werden?

    Weitere Fragen?

    Telefonische Erstberatung zu 79.- €

    Telefonnummer 0911 / 990 993 22

    Wir helfen Ihnen bei allen Themen rund um den Unterhalt

    So klären Sie mit einer kompetenten juristischen Beratung durch Rechtsanwalt Pasch in Nürnberg alle Unterhaltsfrage

    • Anforderungen von Einkommensauskünften zur Berechnung von Ehegattenunterhalt und Trennungsunterhalt
    • Prüfung von Ansprüchen auf nachehelichen Unterhalt und Trennungsunterhalt
    • Berechnung vom Kindesunterhalt für minderjährige und volljährige Kinder nach den Maßstäben der Düsseldorfer Tabelle
    • Umfangreiche Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
    • Ermittlung des Bedarfs der Kinder und Prüfung, ob Zusatzkosten für Gesundheit, Schule oder Hobby anfallen

    So unterstützt Sie unsere Kanzlei bei allen Unterhaltsansprüchen:

    Wir helfen Ihnen bei der Ermittlung und Durchsetzung der individuellen Unterhaltsansprüche und Vermeidung unnötiger Kosten:

    • Kompetente Beratung und Hilfe bei außergerichtlichen Einigungen in Unterhaltsfragen
    • Vertretung vor Gericht, falls keine außergerichtliche Einigung zum Unterhalt getroffen werden kann
    • Durchsetzung von titulierten Unterhaltsansprüchen durch Lohnpfändung
    • Forderung oder Abwehr von Unterhaltsansprüchen
    • Versuch kostenpflichtige Gerichtsverfahren zu vermeiden
    • Unterstützung bei freiwilliger Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt

    Unsere Gebühren

    Unsere Leistungen werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet. Im Einzelfall treffen wir auch Vereinbarungen über ein Stunden- oder Pauschalhonorar, dabei garantieren wir Ihnen volle Transparenz über alle Kosten und Leistungen. Wir klären die notwendigen Schritte sowie den entsprechenden Aufwand im Vorfeld.

    Die unverbindliche Erstberatung bei einem Anwalt für Familienrecht in unserer Kanzlei erhalten Sie für 150 € (inkl. Umsatzsteuer). Bei diesem rund einstündigen Termin besprechen wir Ihre persönliche Situation und entwickeln erste Strategien im Rahmen einer Trennung oder Scheidung. Die Erstberatung ist bei Mandatserteilung kostenlos.

    Sprechen sie mit uns auch über eine Kostenübernahme der Erstberatungsgebühr durch Ihre Rechtschutzversicherung oder einer staatlichen Prozesskostenhilfe.

    FAQ – Häufig gestellte Fragen

    Mindestunterhalt für minderjährige Kinder und „privilegierte“ Volljährige (mehr lesen)

    Damit die Versorgung der Kinder auch nach einer Scheidung der Eltern sichergestellt ist, hat der Gesetzgeber den Mindestunterhalt festgelegt. Der zu Unterhaltszahlungen verpflichtete Elternteil muss für minderjährige Kinder mindestens diese finanzielle Unterstützung leisten, vorausgesetzt es besteht eine Leistungsfähigkeit (§1612 a BGB).
    Die Höhe des Mindestunterhalts richtet sich nach dem Alter des Kindes. Seit dem 1. Januar 2021 sind folgende Beträge monatlich mindestens fällig:

    393 € bis zum 6. Geburtstag des Kindes
    451 € bis zum 12. Geburtstag des Kindes
    528 € bis zum 18. Geburtstag des Kindes

    Hiervon ist aber noch das hälftige Kindergeld abzuziehen.
    Diese Unterhaltspflicht endet aber nicht zwingend mit der Volljährigkeit des Kindes.
    Ist das Kind nämlich noch unter 21 Jahre alt, lebt bei einem Elternteil, ist nicht verheiratet und befindet sich in der Schulausbildung, gilt es laut Gesetz als „privilegierter Volljähriger“ (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB). Dabei wird vorausgesetzt, dass diese Kinder nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Sie werden den minderjährigen Kindern in der Rangfolge für den Unterhalt gleichgestellt.
    Die Höhe der Unterhaltszahlungen sollte überprüft werden, z.B. wenn:

    • Die Volljährigkeit erreicht wird Eine Ausbildung begonnen wird
    • Das Kind sich noch in einer schulischen Ausbildung befindet
    • Ein Studium begonnen und/oder fortgeführt wird

    Wie hoch die Unterhaltsleistungen tatsächlich sind, hängt von der individuellen Situation ab. Bei einem hohen Einkommen fällt auch der Unterhalt für die Kinder höher aus. Richtwerte finden Sie in der Düsseldorfer Tabelle. Hat der unterhaltspflichtige Elternteil nur ein geringes Einkommen und verfügt damit nicht über die notwendige Leistungsfähigkeit, wird der Mindestunterhalt gekürzt.

    Der Selbstbehalt für erwerbstätige Unterhaltspflichtige liegt (Stand: 01.01.2021) bei 1.160 €. Nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige haben einen Selbstbehalt von 960 €.
    Verschaffen Sie sich einen Überblick zum Thema Unterhalt und klären Sie Ihre persönlichen Rechte und Pflichten bei einer unverbindlichen Erstberatung in unserer Kanzlei in Nürnberg.

    Wann muss nachehelicher
    Unterhalt gezahlt werden? (mehr lesen)

    Seit der Reform des Unterhaltsrechts im Jahr 2008 ist grundsätzlich jeder Ehepartner nach der Scheidung selbst für seinen Unterhalt verantwortlich. Doch es gibt Ausnahmen, über die Sie sich bereits vor der Scheidung informieren sollten, damit Sie die finanzielle Zukunft planen können. Voraussetzungen für einen nachehelichen Unterhaltsanspruch sind beispielsweise eine nachgewiesene Bedürftigkeit des Ex-Partners.

    Diese Bedürftigkeit kann z. B. bei höherem Alter, Krankheit oder einer derzeit besuchten Aus- oder Fortbildung bestehen. Berücksichtigt werden dabei aber u.a. auch die Dauer der Ehe sowie die Lebenssituation während der Ehe. Die Entscheidung, ob nachehelicher Ehegattenunterhalt geleistet werden muss, ist ganz individuell. Rechtsanwalt Pasch in Nürnberg prüft Ihre persönliche Situation und berät sie ausführlich. Bei einer Trennung gibt es Trennungsunterhalt statt Ehegattenunterhalt.

    Der Trennungsunterhalt nimmt eine Sonderstellung im Unterhaltsrecht ein. Es ist besonders wichtig, dass dieser Unterhalt so schnell wie möglich von Ihnen oder einem Rechtsanwalt eingefordert wird. Automatisch wird der Trennungsunterhalt nicht ausgezahlt und auch nicht rückwirkend. Klären Sie bei einer Trennung sofort in einem Gespräch mit einem erfahrenen Anwalt für Familienrecht in Nürnberg unter welchen individuellen Voraussetzungen Trennungsunterhalt fällig ist. Im Trennungsjahr, bevor die Ehe rechtskräftig geschieden ist, besteht bei den Ehepartnern eine finanzielle Verantwortung.

    Ist ein Ehepartner bedürftig und verfügt über kein eigenes Einkommen oder verdient weniger als der Partner, kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen. Die Höhe der Zahlung ist abhängig vom Einkommen. Grundsätzlich steht jedem Ehepartner die Hälfte des verfügbaren Gesamteinkommens in der Trennungsphase zu. Allerdings erhält der erwerbstätige Partner eine Art Bonus in Höhe von 110 % seines Einkommens. Der besserverdienende Partner muss also ca. 3/7 der Differenz beider Einkommen an den Partner mit dem geringeren Einkommen zahlen. Dabei wird ein Selbstbehalt von 1.280 € für Erwerbstätige und 1.180 € für nicht Erwerbstätige berücksichtigt.

    Wann besteht eine Unterhaltspflicht für volljährige Kinder? (mehr lesen)

    Die Unterhaltspflicht endet nicht grundsätzlich mit der Volljährigkeit. Zahlungspflicht besteht auch für ältere Kinder, die noch in einer Ausbildung oder im Studium sind. Entscheidet sich der Nachwuchs gegen Ausbildung und Studium, endet auch Ihre Verpflichtung. Ausnahmen gibt es, wenn das Kind unverschuldet erwerbsunfähig ist. Damit Sie den Überblick erhalten und Ihre individuellen Verpflichtungen kennenlernen, nutzen Sie unsere unverbindliche Erstberatung in unserer Kanzlei in Nürnberg. Vereinbaren Sie einen Termin unter 0911 / 990 993 22

    Unverbindliche Erstberatung in Nürnberg

    Sie benötigen ausführliche Informationen zum Thema Unterhalt? Buchen Sie kurzfristig einen Termin für die kostengünstige Erstberatung in unserer Kanzlei in Nürnberg.

    Wir besprechen Ihre individuelle finanzielle Situation bei einer Scheidung. Erteilen Sie uns ein Mandat, ist diese Erstberatung sogar kostenlos.
    Kontaktieren Sie uns unter: 0911 / 990 993 22

  • Trennungsunterhalt – Was ist zu beachten?

    Trennungsunterhalt

    Bei einer Trennung eines Ehepaares oder einer Familie sind meist Unterhaltsansprüche zu klären. Es wird hier zwischen dem Unterhalt für den anderen Ehegatten (Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt), dem Kindesunterhalt und dem Unterhalt für eine ledige Mutter unterschieden. Vorliegend soll der sogenannte Trennungsunterhalt näher dargestellt werden.
    Bis zu einer Trennung wirtschaftet das Ehepaar in der Regel gemeinsam und hat eine für sich passende Lösung gefunden, wie das Einkommen aufgeteilt und für was es ausgegeben wird.

    Mit der Trennung enden die gemeinsamen wirtschaftlichen Belange und jeder Ehegatte kümmert sich künftig allein um seine Finanzen und damit auch um seinen Trennungsunterhalt.
    Für den Ehegatten, der weniger Einkommen hat als der andere, stellt sich die Frage, ob er monatlich Geld vom anderen Ehepartner, also Trennungsunterhalt, bekommt. Dieser denkbare Trennungsunterhaltsanspruch ist in § 1361 BGB geregelt. Danach kann ein getrennt lebender Ehegatte Trennungsunterhalt von dem anderen fordern, soweit bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

    Zuerst muss hier eine Trennung erfolgt sein. Diese Trennung passiert entweder durch, dass ein Ehegatte aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung auszieht. Oder es erfolgt eine Trennung in der Wohnung (das Gesetzt sprich hier von einer Trennung von Tisch und Bett), dabei müssen sich die Ehegatten dann so verhalten, als ob sie in getrennten Wohnungen leben würden (jeder hat sein Schlafzimmer, jeder kocht, wäscht, putzt und wirtschaftet für sich allein).
    Weiter ist für einen Trennungsunterhaltsanspruch erforderlich, dass ein Ehegatte mehr verdient als der andere.

    Ein Ehepartner muss also leistungsfähig sein, der andere muss bedürftig sein. Diese Punkte werden anhand der Einkommensbelege der Ehegatten geprüft und auch anhand der Frage, wie das Eheleben bzw. Berufsleben bisher geregelt war. Im Trennungsjahr müssen hier wenig Veränderungen erfolgen, hat z. B. ein Ehegatte bisher nur Teilzeit gearbeitet, muss er bis zum Ablauf des Trennungsjahres auch nicht mehr arbeiten.

    Jeder Ehegatte ist mit Beginn der Trennung verpflichtet, auf Anforderung Auskunft zu seinem Einkommen zu erteilen. Insoweit sind in der Regel die Einkommensbelege (Gehaltsabrechnungen) der letzten 12 Monate zu übergeben, evtl. auch der letzte Steuerbescheid samt Steuererklärung. Bei Selbständigen sind aussagekräftige Unterlagen (z. B. Betriebswirtschaftliche Auswertungen, Steuerbescheide, Steuererklärungen) der letzten drei bis fünf Jahre vorzulegen. Erfasst wird das gesamte Jahreseinkommen, also auch inklusive z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder sonstige Einmalzahlungen / Provisionen. In die Berechnung fließen auch andere geldwerte Vorteile ein wie z. B. ein Firmen wagen. Weiter ist für eine Unterhaltsberechnung von Bedeutung, ob jemand keine Miete zahlen muss, wenn er z. B. in einer bereits abbezahlten Immobilie wohnt oder nur noch eine geringe monatliche Belastung hat. Auch andere Einkünfte, wie z. B. Mieteinnahmen, Zinserträge oder Aktiengewinne erhöhen das maßgebliche Einkommen.

    Neben dem Einkommen können andererseits auch bestimmte Ausgaben von Bedeutung sein, z. B. für Kredite, Hypotheken, Altersvorsorge, Versicherungen, Kindesunterhalt. Diese Ausgaben, soweit sie anerkannt werden können, sind in Abzug zu bringen.

    Anhand der Einkünfte und berechtigten Ausgaben wird das sogenannte unterhaltsrechtlich relevante Einkommen für jeden Ehegatten getrennt ermittelt und hieraus kann ein Trennungsunterhaltsanspruch berechnet werden. Dabei werden auch berufsbedingte Ausgaben noch berücksichtigt; diese werden entweder pauschal abgezogen oder nach konkreten Aufwendungen. Letztlich darf jeder Ehegatte noch 10 % seines verbleibenden Einkommens als sogenannten Erwerbsanreiz für sich behalten.

    Erteilt ein Ehegatte trotz Aufforderung keine Auskunft und / oder zahlt keinen Trennungsunterhalt, können die Auskunfts- und Zahlungsansprüche auch gerichtlich geltend gemacht und durchgesetzt werden. Mit so einem gerichtlichen Beschluss kann sodann auch die Zwangsvollstreckung (z. B. Gehaltspfändung) betrieben werden.

    Wichtig ist es zu wissen, dass Trennungsunterhaltsansprüche nicht rückwirkend geltend gemacht werden können, wenn der Ehegatte, der zahlen muss, nicht in Zahlungsverzug gesetzt wurde. Dieser Ehegatte muss also nachweisbar zur Auskunft und / oder Zahlung aufgefordert werden. Nur dann besteht eine Zahlungspflicht, die mit dieser Aufforderung beginnt.

    Die Berechnung des Unterhalts, das Beibringen der maßgeblichen Belege und die Durchsetzung der Zahlungsansprüche erfolgen am besten durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens. Wegen der erheblichen finanziellen Nachteile, die entstehen können, wenn der Trennungsunterhalt nicht rechtzeitig und nicht richtig geltend gemacht wird, ist es wichtig, dass Sie unmittelbar mit Beginn der Trennung zu uns kommen und sich im Rahmen einer unverbindlichen Erstberatung über Ihre Rechte und Pflichten informieren. Vereinbaren Sie daher rechtzeitig einen Termin mit unserer Kanzlei.

  • Die nächsten Schritte…

    Die nächsten Schritte…

    Was sind die nächsten Schritte in Ihrem individuellen Fall?

    Sie wissen nicht, wie es bei Ihnen nun weitergehen soll? Sie benötigen einen guten Rat dazu, welches Ihre nächsten Schritte sein sollten? Hier finden Sie einige Informationen, die Ihnen sicherlich ein wenig weiterhelfen:

    „Mit was fange ich nun am besten an?“

    Am wichtigsten für Sie ist nun, dass Sie handfeste Informationen erhalten. Denn nur auf der Basis von Faktenwissen können Sie wirksam agieren. Daher müssen Sie klare Antworten auf Ihre Fragen bekommen und Sie brauchen zusätzlich eine Strategie, wie es weitergehen soll.

    „Von wem kann ich die wichtigsten Informationen erhalten?“

    Ihnen stehen zwei Wege offen: Entweder Sie suchen sich die nötigen Informationen eigenhändig zusammen und gehen von hier aus Ihre nächsten Schritte an. Oder Sie machen mit uns einen kostengünstigen Erstberatungstermin aus: Hier bekommen Sie klare Antworten auf Ihre offenen Fragen. Wir erstellen zusammen mit Ihnen einen Plan für die nächsten notwendigen Schritte.

    Nach dem ersten Termin mit uns wissen Sie, was Sie erwartet, welche Möglichkeiten sich Ihnen realistischer Weise bieten und mit welchen Kosten Sie rechnen müssen. Falls Sie einen Erstberatungstermin vereinbaren möchten, rufen Sie uns bitte unter Tel. 0911 / 990 993 22 an. Dieser ist in der Regel innerhalb von 48 Stunden bei uns möglich.

    „Ich nehme erst dann professionelle Hilfe in Anspruch, wenn ich selbst gar nicht mehr weiter weiß ….“

    Natürlich möchten Sie lieber keinen Fremden und auch keinen Rechtsanwalt in Ihr Privatleben Einblick nehmen lassen. Dies ist durchaus verständlich. Auf der anderen Seite können Sie sich aber auch keine Fehlentscheidungen erlauben, insbesondere, wenn es um Ihr Eigentum, Ihre zukünftige Lebenssituation und die Ihrer Kinder geht. Sie müssen nun herausfinden, wie Sie vorgehen sollten und was für Folgen sich daraus ergeben.

    Hierzu brauchen Sie nicht Ihr Privatleben aus der Hand zu geben, denn wir beraten Sie nur zu Ihren verschiedenen Möglichkeiten – Sie behalten selbst die Kontrolle über Ihr Tun. Nur wer gut informiert ist, kann durch frühzeitige Planung entsprechende Kosten sparen.

    „Die Kosten bereiten mir wirklich Sorgen!“

    Es ist durchaus sinnvoll, dass Sie Überlegungen im Hinblick auf die Kosten anstellen. Denn ein Rechtsanwalt muss bezahlt werden. Leider geraten Kosten immer dann außer Kontrolle, wenn auch die Situation außer Kontrolle ist. Daher ist es im eigenen Interesse wichtig, sich für eine anwaltliche Unterstützung zu entscheiden, bei der Sie die Kontrolle selbst behalten.

    Die Kosten eines Rechtsanwalts sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt. Hierdurch sind Anwälte zugleich verpflichtet, die für den Mandanten kostengünstigste Vorgehensweise zu wählen. Um dies zu realisieren, ist es zwingend notwendig, schon ganz am Anfang die richtigen Entscheidungen zu treffen. Denn sonst gerät die Lage außer Kontrolle.

    Viele Dinge können außergerichtlich geklärt werden. Hierdurch können Scheidungsfolgekosten gesenkt werden.
    Wir prüfen auch für Sie, ob Sie Prozesskostenhilfe bekommen können, denn der Staat hilft Ihnen und übernimmt, wenn unterhalb der entsprechenden Freigrenzen liegen, Ihre Scheidungskosten. Sollten Sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen, komme ich Ihnen bei vorheriger Absprache im Einzelfall entgegen und vereinbare mit Ihnen eine angemessene zinslose Ratenzahlung.  

    „Ein Anwalt wird meine Situation nur noch schlimmer machen …!“

    Man hört leider zu oft, dass die Schreiben der Anwälte der gegnerischen Seiten hin und her gehen und sich die Ex-Partner dennoch gleichzeitig fast „die Haare ausreißen“. Dies liegt an den Emotionen, die bei Scheidung oder Trennung mit im Spiel sind.

    Eine Alternative zu diesem Rosenkrieg gibt es allerdings: Es ist eine sogenannte einvernehmliche Scheidung. Hierbei können wir Sie gerne mit unserer umfangreichen Erfahrung und Fachkenntnis unterstützen. Wir helfen Ihnen bei Gesprächen mit Ihrem Ex-Partner und vermitteln seriös zwischen Ihnen, so dass verbindliche juristische Vereinbarungen zwischen beiden Parteien möglich sind. So können Sie selbst Entscheidungen treffen, bevor das Gericht dies tut. Wir helfen Ihnen dabei, die für Sie bestmögliche Lösung zu finden.

    Mit dieser „anderen Scheidung“ gehen wir einen anderen Weg, bei dem Sie selbst Herr der Lage bleiben und bestimmen, wo es langgehen soll. Für uns ist ausschließlich wichtig, was Sie in Ihrer Situation erwarten oder anstreben. Hierbei sind wir Ihnen behilflich und achten darauf, die Kosten gering zu halten, die typischen Streitigkeiten zu vermindern und die Kontrolle über den Scheidungsvorgang zu behalten.
    Wenn Sie auf der Suche nach Unterstützung für einen Neustart sind, sind wir Ihnen sehr gerne behilflich.

    Bitte rufen Sie uns an unter Tel. 0911 / 990 993 22 oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

    „Ich will mich nur einmal allgemein informieren“

    Sie wissen noch nicht, ob Sie sich wirklich scheiden lassen wollen. Sie haben vielleicht noch Berührungsängste zu dem Thema Scheidung und wollen Fragen zu den wirtschaftlichen Veränderungen oder zu Unterhalt beantwortet wissen.

    Hierzu biete ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung ein umfassendes Scheidungsgespräch an, in dem ich auch überschlagsweise Unterhalt und die Aufteilung Ihres Ehevermögens berechnen und Ihnen aufzeigen kann, wie Sie sich in der Trennungsphase richtig verhalten bzw. hierauf vorbereiten.
    Falls Sie jetzt nach Besuch meiner Website noch weitere für Sie spezielle Fragen klären wollen, biete ich Ihnen in der Regel einen Besprechungstermin binnen 48 Stunden an.

  • Was passiert mit dem Wohneigentum der Familie im Scheidungs- oder Trennungsfall?

    Was passiert mit dem Wohneigentum der Familie im Scheidungs- oder Trennungsfall?

    Rechtsberatung in Scheidungsangelegenheiten
    von Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Fachanwalt für Familienrecht in Nürnberg

    Oftmals sind bei einer Scheidung oder Trennung das gemeinsame Haus oder die gemeinsame Wohnung das größte finanzielle Problem. Denn meist trägt dieses am meisten zum Ehevermögen bei. Die Frage ist nun, was damit passieren soll. Wer bekommt das gemeinsame Familieneigentum?

    Dies ist eine Frage, die emotional stark belastet. Denn das Haus sorgt für eine „Zuhause-Atmosphäre“ und demonstriert nach außen hin einen gewissen Status. Normalerweise haben die Kinder im nahen Umkreis des Hauses auch ihre Schule, den Kindergarten, die Freunde oder auch die Freizeitaktivitäten. Bei vielen Familien spielt das Wohneigentum natürlich auch eine wichtige Rolle, wenn es um die Bildung von Vermögen und Altersvorsorge geht.

    Gleich zu Anfang einer Trennung beziehungsweise Scheidung sollten alle Fragen rund um die Immobilie sofort geklärt werden, wenn das Haus bisher gemeinsam von der Familie bewohnt wurde. Die wichtigsten Fragen sind hierbei:

    •    Welcher Eigentümer wird im Grundbuch genannt?
    •    Auf welche Weise kann das Haus in Zukunft in wirtschaftlicher Hinsicht weitergeführt werden (vgl. Bankbonität, Kalkulation der Unterhaltsleistungen)?
    •    Welche Darlehensschulden sind in punkto Hypothek noch da und wie hoch sind sie?
    •    Haben möglicherweise andere Personen, wie z. B. die Eltern oder Schwiegereltern, beim Erwerb des Wohneigentums mitgeholfen?

    In den wenigsten Fällen kann man davon ausgehen, dass die Schulden für den Erwerb des gemeinsamen Wohneigentums bereits getilgt sind. Zudem sind in der Regel beide Ehepartner als Wohneigentümer im Grundbuch verzeichnet. Im Regelfall wurde auch von beiden Partnern gemeinsam das Darlehen für das Haus unterzeichnet. Selbstverständlich sind die Kreditraten weiterhin in derselben Höhe fällig wie bisher. Man kann sie nicht mit dem Hinweis auf eine Trennung spontan halbieren. Wenn nun ein Ehepartner das gemeinsame Wohneigentum verlässt beziehungsweise die Scheidung ansteht, sollte man umgehend absprechen, wer in Zukunft dafür sorgt, dass die Kreditraten pünktlich beglichen werden.

    Um schon bei den ersten Entscheidungen Einfluss nehmen zu können, ist die schnellstmögliche Beratung durch einen Anwalt sinnvoll. Er kann erläutern, wie man am besten gleich zu Anfang finanzielle Vorteile erzielen kann. Hier geht es um die Verringerung der gesamten Scheidungsfolgekosten, die Reduktion der anfallenden Rechtsanwaltsgebühren und auch den Verlauf des gesamten Scheidungsprozesses.