Kategorie: Trennung

  • Trennungsunterhalt – Was ist zu beachten?

    Trennungsunterhalt

    Bei einer Trennung eines Ehepaares oder einer Familie sind meist Unterhaltsansprüche zu klären. Es wird hier zwischen dem Unterhalt für den anderen Ehegatten (Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt), dem Kindesunterhalt und dem Unterhalt für eine ledige Mutter unterschieden. Vorliegend soll der sogenannte Trennungsunterhalt näher dargestellt werden.
    Bis zu einer Trennung wirtschaftet das Ehepaar in der Regel gemeinsam und hat eine für sich passende Lösung gefunden, wie das Einkommen aufgeteilt und für was es ausgegeben wird.

    Mit der Trennung enden die gemeinsamen wirtschaftlichen Belange und jeder Ehegatte kümmert sich künftig allein um seine Finanzen und damit auch um seinen Trennungsunterhalt.
    Für den Ehegatten, der weniger Einkommen hat als der andere, stellt sich die Frage, ob er monatlich Geld vom anderen Ehepartner, also Trennungsunterhalt, bekommt. Dieser denkbare Trennungsunterhaltsanspruch ist in § 1361 BGB geregelt. Danach kann ein getrennt lebender Ehegatte Trennungsunterhalt von dem anderen fordern, soweit bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

    Zuerst muss hier eine Trennung erfolgt sein. Diese Trennung passiert entweder durch, dass ein Ehegatte aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung auszieht. Oder es erfolgt eine Trennung in der Wohnung (das Gesetzt sprich hier von einer Trennung von Tisch und Bett), dabei müssen sich die Ehegatten dann so verhalten, als ob sie in getrennten Wohnungen leben würden (jeder hat sein Schlafzimmer, jeder kocht, wäscht, putzt und wirtschaftet für sich allein).
    Weiter ist für einen Trennungsunterhaltsanspruch erforderlich, dass ein Ehegatte mehr verdient als der andere.

    Ein Ehepartner muss also leistungsfähig sein, der andere muss bedürftig sein. Diese Punkte werden anhand der Einkommensbelege der Ehegatten geprüft und auch anhand der Frage, wie das Eheleben bzw. Berufsleben bisher geregelt war. Im Trennungsjahr müssen hier wenig Veränderungen erfolgen, hat z. B. ein Ehegatte bisher nur Teilzeit gearbeitet, muss er bis zum Ablauf des Trennungsjahres auch nicht mehr arbeiten.

    Jeder Ehegatte ist mit Beginn der Trennung verpflichtet, auf Anforderung Auskunft zu seinem Einkommen zu erteilen. Insoweit sind in der Regel die Einkommensbelege (Gehaltsabrechnungen) der letzten 12 Monate zu übergeben, evtl. auch der letzte Steuerbescheid samt Steuererklärung. Bei Selbständigen sind aussagekräftige Unterlagen (z. B. Betriebswirtschaftliche Auswertungen, Steuerbescheide, Steuererklärungen) der letzten drei bis fünf Jahre vorzulegen. Erfasst wird das gesamte Jahreseinkommen, also auch inklusive z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder sonstige Einmalzahlungen / Provisionen. In die Berechnung fließen auch andere geldwerte Vorteile ein wie z. B. ein Firmen wagen. Weiter ist für eine Unterhaltsberechnung von Bedeutung, ob jemand keine Miete zahlen muss, wenn er z. B. in einer bereits abbezahlten Immobilie wohnt oder nur noch eine geringe monatliche Belastung hat. Auch andere Einkünfte, wie z. B. Mieteinnahmen, Zinserträge oder Aktiengewinne erhöhen das maßgebliche Einkommen.

    Neben dem Einkommen können andererseits auch bestimmte Ausgaben von Bedeutung sein, z. B. für Kredite, Hypotheken, Altersvorsorge, Versicherungen, Kindesunterhalt. Diese Ausgaben, soweit sie anerkannt werden können, sind in Abzug zu bringen.

    Anhand der Einkünfte und berechtigten Ausgaben wird das sogenannte unterhaltsrechtlich relevante Einkommen für jeden Ehegatten getrennt ermittelt und hieraus kann ein Trennungsunterhaltsanspruch berechnet werden. Dabei werden auch berufsbedingte Ausgaben noch berücksichtigt; diese werden entweder pauschal abgezogen oder nach konkreten Aufwendungen. Letztlich darf jeder Ehegatte noch 10 % seines verbleibenden Einkommens als sogenannten Erwerbsanreiz für sich behalten.

    Erteilt ein Ehegatte trotz Aufforderung keine Auskunft und / oder zahlt keinen Trennungsunterhalt, können die Auskunfts- und Zahlungsansprüche auch gerichtlich geltend gemacht und durchgesetzt werden. Mit so einem gerichtlichen Beschluss kann sodann auch die Zwangsvollstreckung (z. B. Gehaltspfändung) betrieben werden.

    Wichtig ist es zu wissen, dass Trennungsunterhaltsansprüche nicht rückwirkend geltend gemacht werden können, wenn der Ehegatte, der zahlen muss, nicht in Zahlungsverzug gesetzt wurde. Dieser Ehegatte muss also nachweisbar zur Auskunft und / oder Zahlung aufgefordert werden. Nur dann besteht eine Zahlungspflicht, die mit dieser Aufforderung beginnt.

    Die Berechnung des Unterhalts, das Beibringen der maßgeblichen Belege und die Durchsetzung der Zahlungsansprüche erfolgen am besten durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens. Wegen der erheblichen finanziellen Nachteile, die entstehen können, wenn der Trennungsunterhalt nicht rechtzeitig und nicht richtig geltend gemacht wird, ist es wichtig, dass Sie unmittelbar mit Beginn der Trennung zu uns kommen und sich im Rahmen einer unverbindlichen Erstberatung über Ihre Rechte und Pflichten informieren. Vereinbaren Sie daher rechtzeitig einen Termin mit unserer Kanzlei.

  • Unser Musterbrief zur Trennungsmitteilung

    So teilen Sie Ihrem Ehepartner die Trennung korrekt mit

    Um ein Ehescheidungsverfahren vor Gericht durchführen zu können, muss man vor der Scheidung nachweislich ein Jahr getrennt gelebt haben. In meiner Kanzlei kommt es leider oft vor, dass Scheidungswillige sich über den Beginn ihres Trennungsjahrs uneins sind.

    Dies ist nicht verwunderlich, da man die Trennung nirgendwo förmlich mitteilen muss, auch nicht vor einem Rechtsanwalt oder Gericht. Das Ehepaar muss ein Jahr getrennt gelebt haben und diese Tatsache beziehungsweise der Wille zur Trennung müssen auch nach außen sichtbar geworden sein.

    Um den Beginn des Trennungsjahrs zeitlich „beweisbar“ zu machen, empfehle ich Scheidungswilligen, diese Trennung dem Partner unmissverständlich und klar mitzuteilen, und zwar schriftlich: in Briefform. Hierdurch kann man typische Streitereien über die Dauer des Trennungsjahrs umgehen.

    Hierzu dürfen Sie gerne meinen untenstehenden Musterbrief zur Trennung kostenfrei benutzen. Natürlich müssen Sie nachweisen können, dass der Brief Ihrem Ehepartner auch wirklich zugestellt worden ist. Hierzu muss entweder eine Vertrauensperson während der Übergabe des Briefes mit anwesend sein oder Sie können den Brief als Einschreiben mit Rückschein an Ihren Partner per Post schicken.

    Eine Alternative ist auch, dass meine Kanzlei Ihren Noch-Ehepartner über die Trennung informiert. Ich als Rechtsanwalt schreibe Ihren Ehegatten dann an und kann bei entsprechenden Voraussetzungen auch gleichzeitig Ihr Trennungsgeld für die Zeit der Trennung bei Ihrem Ex-Partner anfordern.

    Unser Musterbrief zur Dokumentation der Trennung:

    Hallo….,
    von unserer Ehe ist nur noch eine gewisse Freundschaft geblieben, aber die Liebe ist gegangen. Daher trenne ich mich nun von dir, um mich nach Ablauf des Trennungsjahres von dir scheiden zu lassen. Dies ist meine endgültige Entscheidung. Ich bitte dich, dies zu respektieren.
    Ich werde künftig mit dir keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen und nichts mehr gemeinsam mit dir unternehmen. Auch meine finanziellen Belange regele ich künftig alleine.
    Ich werde nun auch einen Rechtsanwalt beauftragen, der mit dir die Fragen zu Trennungsgeld und Unterhalt klären wird.
    Dies alles ist gesetzlich vorgeschrieben, aber ich hoffe, wir können die nun auf uns zukommenden Fragen fair behandeln.

    Unser Musterbrief ist natürlich nur e i n  Beispiel. Gerne dürfen sie ihn variieren oder umändern, je nachdem, wie es Ihre Lage erforderlich macht. Wenn Sie noch offene Frage zu diesem Thema haben, vereinbaren Sie doch bitte einfach einen persönlichen Termin mit mir im Rahmen eines Informationsgesprächs.

    Zum Download:

    Wenn Sie der Meinung sind, dass eine Scheidung Ihre finanziellen Mittel übersteigt, klicken Sie bitte hier für Informationen rund um das Thema Verfahrenskostenhilfe / (Prozesskostenhilfe).

  • Im Trennungsfall sofort an die Patientenverfügung denken

     

    Im Trennungsfall sofort an die Patientenverfügung denken

    Rechtsberatung in Scheidungsangelegenheiten von Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Fachanwalt für Familienrecht in Nürnberg 

    Üblicherweise ist es so, dass im Rahmen einer guten Ehe ein Ehepartner den jeweils anderen als Vertreter des eigenen Willens betrachtet für den Fall, dass es einmal zu einer medizinischen Notlage kommen sollte. Beide gehen davon aus, dass der jeweils andere Ehegatte weiß, was im eigenen Interesse ist und dass er diese Angelegenheiten auch gut vertritt.

    Im Trennungsfall liegt eine geänderte Situation vor

    Bei einer Trennung oder Scheidung möchte man nicht, dass der ehemalige (Ehe-)Partner im Fall eines medizinischen Notfalls (z. B. Koma) oder einer Krankheit (z. B. Demenz) über das eigene Schicksal bestimmen kann. Sogar wenn man mit einem neuen Partner zusammenlebt, hat dieser nämlich kein Recht auf Auskunft durch die Ärzte oder das Krankenhauspersonal. Nur die nahen Familienangehörigen, also Ehepartner oder Kinder, erhalten Auskunft und können mitentscheiden. Wenn es keine Regelung wie z. B. eine Patientenverfügung gibt, kann niemand die nötigen gesundheitlichen Fragen für Sie entscheiden.

    Auch für Bank und Post

    Und genauso wichtig ist es, sich frühzeitig und gleich bei der Trennung um juristisch gültige Vollmachten für Bankbelange und Post für den Fall der eigenen Geschäftsunfähigkeit zu kümmern. Gerne können wir Ihnen bei einem Erstberatungsgespräch rund um Ihre Scheidung auch nähere Einzelheiten zum Thema Vollmacht erläutern.

  • Die nächsten Schritte…

    Die nächsten Schritte…

    Was sind die nächsten Schritte in Ihrem individuellen Fall?

    Sie wissen nicht, wie es bei Ihnen nun weitergehen soll? Sie benötigen einen guten Rat dazu, welches Ihre nächsten Schritte sein sollten? Hier finden Sie einige Informationen, die Ihnen sicherlich ein wenig weiterhelfen:

    „Mit was fange ich nun am besten an?“

    Am wichtigsten für Sie ist nun, dass Sie handfeste Informationen erhalten. Denn nur auf der Basis von Faktenwissen können Sie wirksam agieren. Daher müssen Sie klare Antworten auf Ihre Fragen bekommen und Sie brauchen zusätzlich eine Strategie, wie es weitergehen soll.

    „Von wem kann ich die wichtigsten Informationen erhalten?“

    Ihnen stehen zwei Wege offen: Entweder Sie suchen sich die nötigen Informationen eigenhändig zusammen und gehen von hier aus Ihre nächsten Schritte an. Oder Sie machen mit uns einen kostengünstigen Erstberatungstermin aus: Hier bekommen Sie klare Antworten auf Ihre offenen Fragen. Wir erstellen zusammen mit Ihnen einen Plan für die nächsten notwendigen Schritte.

    Nach dem ersten Termin mit uns wissen Sie, was Sie erwartet, welche Möglichkeiten sich Ihnen realistischer Weise bieten und mit welchen Kosten Sie rechnen müssen. Falls Sie einen Erstberatungstermin vereinbaren möchten, rufen Sie uns bitte unter Tel. 0911 / 990 993 22 an. Dieser ist in der Regel innerhalb von 48 Stunden bei uns möglich.

    „Ich nehme erst dann professionelle Hilfe in Anspruch, wenn ich selbst gar nicht mehr weiter weiß ….“

    Natürlich möchten Sie lieber keinen Fremden und auch keinen Rechtsanwalt in Ihr Privatleben Einblick nehmen lassen. Dies ist durchaus verständlich. Auf der anderen Seite können Sie sich aber auch keine Fehlentscheidungen erlauben, insbesondere, wenn es um Ihr Eigentum, Ihre zukünftige Lebenssituation und die Ihrer Kinder geht. Sie müssen nun herausfinden, wie Sie vorgehen sollten und was für Folgen sich daraus ergeben.

    Hierzu brauchen Sie nicht Ihr Privatleben aus der Hand zu geben, denn wir beraten Sie nur zu Ihren verschiedenen Möglichkeiten – Sie behalten selbst die Kontrolle über Ihr Tun. Nur wer gut informiert ist, kann durch frühzeitige Planung entsprechende Kosten sparen.

    „Die Kosten bereiten mir wirklich Sorgen!“

    Es ist durchaus sinnvoll, dass Sie Überlegungen im Hinblick auf die Kosten anstellen. Denn ein Rechtsanwalt muss bezahlt werden. Leider geraten Kosten immer dann außer Kontrolle, wenn auch die Situation außer Kontrolle ist. Daher ist es im eigenen Interesse wichtig, sich für eine anwaltliche Unterstützung zu entscheiden, bei der Sie die Kontrolle selbst behalten.

    Die Kosten eines Rechtsanwalts sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt. Hierdurch sind Anwälte zugleich verpflichtet, die für den Mandanten kostengünstigste Vorgehensweise zu wählen. Um dies zu realisieren, ist es zwingend notwendig, schon ganz am Anfang die richtigen Entscheidungen zu treffen. Denn sonst gerät die Lage außer Kontrolle.

    Viele Dinge können außergerichtlich geklärt werden. Hierdurch können Scheidungsfolgekosten gesenkt werden.
    Wir prüfen auch für Sie, ob Sie Prozesskostenhilfe bekommen können, denn der Staat hilft Ihnen und übernimmt, wenn unterhalb der entsprechenden Freigrenzen liegen, Ihre Scheidungskosten. Sollten Sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen, komme ich Ihnen bei vorheriger Absprache im Einzelfall entgegen und vereinbare mit Ihnen eine angemessene zinslose Ratenzahlung.  

    „Ein Anwalt wird meine Situation nur noch schlimmer machen …!“

    Man hört leider zu oft, dass die Schreiben der Anwälte der gegnerischen Seiten hin und her gehen und sich die Ex-Partner dennoch gleichzeitig fast „die Haare ausreißen“. Dies liegt an den Emotionen, die bei Scheidung oder Trennung mit im Spiel sind.

    Eine Alternative zu diesem Rosenkrieg gibt es allerdings: Es ist eine sogenannte einvernehmliche Scheidung. Hierbei können wir Sie gerne mit unserer umfangreichen Erfahrung und Fachkenntnis unterstützen. Wir helfen Ihnen bei Gesprächen mit Ihrem Ex-Partner und vermitteln seriös zwischen Ihnen, so dass verbindliche juristische Vereinbarungen zwischen beiden Parteien möglich sind. So können Sie selbst Entscheidungen treffen, bevor das Gericht dies tut. Wir helfen Ihnen dabei, die für Sie bestmögliche Lösung zu finden.

    Mit dieser „anderen Scheidung“ gehen wir einen anderen Weg, bei dem Sie selbst Herr der Lage bleiben und bestimmen, wo es langgehen soll. Für uns ist ausschließlich wichtig, was Sie in Ihrer Situation erwarten oder anstreben. Hierbei sind wir Ihnen behilflich und achten darauf, die Kosten gering zu halten, die typischen Streitigkeiten zu vermindern und die Kontrolle über den Scheidungsvorgang zu behalten.
    Wenn Sie auf der Suche nach Unterstützung für einen Neustart sind, sind wir Ihnen sehr gerne behilflich.

    Bitte rufen Sie uns an unter Tel. 0911 / 990 993 22 oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

    „Ich will mich nur einmal allgemein informieren“

    Sie wissen noch nicht, ob Sie sich wirklich scheiden lassen wollen. Sie haben vielleicht noch Berührungsängste zu dem Thema Scheidung und wollen Fragen zu den wirtschaftlichen Veränderungen oder zu Unterhalt beantwortet wissen.

    Hierzu biete ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung ein umfassendes Scheidungsgespräch an, in dem ich auch überschlagsweise Unterhalt und die Aufteilung Ihres Ehevermögens berechnen und Ihnen aufzeigen kann, wie Sie sich in der Trennungsphase richtig verhalten bzw. hierauf vorbereiten.
    Falls Sie jetzt nach Besuch meiner Website noch weitere für Sie spezielle Fragen klären wollen, biete ich Ihnen in der Regel einen Besprechungstermin binnen 48 Stunden an.

  • In welchem Fall darf der eine der Ehepartner alleine in der Mietwohnung wohnen bleiben?

    In welchem Fall darf der eine der Ehepartner alleine in der Mietwohnung wohnen bleiben?

    Rechtsberatung in Scheidungsangelegenheiten
    von Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Fachanwalt für Familienrecht in Nürnberg

    Wie ist die Regelung für Kaution und Betriebskostenabrechnung im Falle einer Scheidung? Die Regelung dahingehend, welcher Ehepartner im Scheidungsfall in der bisher gemeinsamen Wohnung verbleiben und den Mietvertrag übernehmen kann, steht in § 1568a BGB

    Einer der Ehepartner kann im Scheidungsfall fordern, „dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.“

    Wenn beide Ehepartner sich darüber geeinigt haben, wer in der bisher gemeinsamen Wohnung verbleiben soll, muss der Vermieter der Fortführung des Mietvertrags mit diesem zustimmen. Es können nur schwere negative Gründe hinsichtlich der Persönlichkeit des verbleibenden Partners in Betracht kommen, um dies von Vermieter-Seite ablehnen zu können.

    Die Regelung ist so, dass die schon gezahlte Kaution automatisch auf denjenigen Ehepartner übertragen wird, der im Haus/der Wohnung wohnen bleibt.

    Aber: Die Ehepartner müssen sich im Scheidungsfall darüber verständigen, wie sie dies finanziell ausgleichen. Dies hängt davon ab, welcher der Ehepartner den Kautionsbetrag ursprünglich beglichen hat. Falls sich die Ehepartner nicht einigen können, wird diese Frage über den Zugewinnausgleich im Rahmen der Scheidung gerichtlich entschieden.

    Die gleiche Situation findet sich bei der Betriebskostenabrechnung wieder. Die Abwicklung anfallender Nachzahlungen, die für die Zeit gelten, in der beide Ehepartner gemeinsam die Wohnung bewohnt haben, muss bei einer Scheidung sofort geklärt werden. Normalerweise übernehmen die Ehepartner jeweils die Hälfte der Betriebskostennachzahlungen. Sollte nur ein Ehepartner die Gesamtkosten bezahlen, muss diesem vom anderen Partner ein entsprechender Ausgleich gezahlt werden.

    Folgendes Beispiel aus der Praxis erläutert die Regelung:

    Wenn ein Ehepartner, z. B. der Ehemann, zum 30. September ausgezogen ist, muss die Ehefrau, die noch weiterhin in der Wohnung wohnt, die Betriebskosten für Oktober bis Dezember alleine übernehmen. Angenommen, die Betriebskostennachzahlung für das ganze Kalenderjahr beträgt 240 €, dann zahlt die Frau für Oktober bis Dezember alleine 60 €, ein Viertel der Summe. Die Monate, in denen beide Ehepartner in der Wohnung wohnten, also Januar bis September, werden aufgeteilt, und zwar zur Hälfte. Dies wären in diesem Beispiel für jeden dann 90 € (die Hälfte von gemeinsam 180 € für Januar bis September). Ale Endbetrag zahlt also die Frau 150 €, – nämlich 90 € plus 60 € –  , und der Mann zahlt 90 € Betriebskostennachzahlung. Sollte es statt einer Nachzahlung zu einem Guthaben kommen, wird dieses genau nach der gleichen Regel aufgeteilt.

  • Darf man nach dem Auszug aus dem gemeinsamen Haus nochmals zurückkehren – bis wann eigentlich läuft die Frist zur Rückkehr?

    Darf man nach dem Auszug aus dem gemeinsamen Haus nochmals zurückkehren – bis wann eigentlich läuft die Frist zur Rückkehr?

    Rechtsberatung in Scheidungsangelegenheiten
    von Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Fachanwalt für Familienrecht in Nürnberg

    Kurz gesagt: Es gibt eine Frist, bis zu der man nach einem Auszug aus der Ehewohnung zurückkehren darf. Im Regelfall vereinbaren jedoch entweder beide Partner, dass einer von ihnen auszieht und einer im Haus verbleibt, oder es zieht einer der Partner spontan aus – sei es „kopflos“ oder sei es aufgrund der Entscheidung, wegen unlösbarer Auseinandersetzungen das Haus zu verlassen. Manchmal möchte man durch den Auszug zunächst Klarheit über die eigene Situation gewinnen und einen gefühlsmäßigen Abstand bekommen. Wenn nun nach dem Auszug der eine Ehepartner aber doch wieder zurück in die eheliche Wohnung ziehen möchte, stellt sich die Lage neu dar.

    Welchen wichtigen Punkt muss man hier berücksichtigen?

    Wenn der eine Ehepartner trotz Auszugs seine persönlichen Dinge noch in der Wohnung liegen/stehen hat, hat er ein Recht darauf, jederzeit wieder in diese Wohnung zurückzukehren, auch wenn der andere Ehepartner dagegen ist.
    Hat der ausgezogene Ehepartner hingegen seine persönlichen Dinge mit sich in seine neue Wohnung genommen, kann er nicht mehr in die alte Ehewohnung zurückkehren, wenn der verbliebene Ehepartner dagegen ist – und zwar gilt dies beides n a c h der gesetzlichen Frist von sechs Monaten.

    Sechs Monate Frist für Wiedereinzug

    Diese Auszugsregelung trifft sogar dann zu, wenn das bisher gemeinsame Haus oder die Wohnung dem Ausgezogenen alleine gehört. Das bedeutet: Möchte der ausgezogene Ehepartner wieder in die gemeinsame Wohnung zurückkehren, muss er diesen Wunsch deutlich innerhalb einer Frist von sechs Monaten mitteilen.

    Wenn die Frist von sechs Monaten abgelaufen ist, kann der ausgezogene Ehepartner nicht mehr in die Wohnung zurückkehren, sofern der dort wohnende Ehepartner dagegen ist.

    Im Gegenteil kann dieser sogar das Türschloss auswechseln lassen, wenn er nicht möchte, dass er andere die Wohnung in irgendeiner Weise betritt.

  • Was ist eigentlich laut Gesetz die sogenannte gemeinsame Ehewohnung?

    Was ist eigentlich laut Gesetz die sogenannte gemeinsame Ehewohnung?

    Rechtsberatung in Scheidungsangelegenheiten von Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Fachanwalt für Familienrecht in Nürnberg

    Wenn ein Ehepaar, mit Kindern oder ohne, gemeinsam eine Wohnung oder ein Haus bewohnt, haben beide dort ein Wohnrecht. Und zwar unabhängig davon, wer den Mietvertrag – beispielsweise nur ein Partner – geschlossen hat, und auch unabhängig davon, ob nur dem einen die Wohnung oder das Haus gehört. Bis zu einer Scheidung haben beide Partner laut Gesetz das Recht, in dieser Wohnung zu wohnen – sozusagen während der Ehezeit. Keiner der beiden Ehepartner darf den anderen dazu zwingen, während der Ehe die Wohnung beziehungsweise das Haus zu verlassen und auszuziehen.

    Bei einer Trennung oder Scheidung sieht der Gesetzgeber ab dem Zeitpunkt der Trennung eine andere Regelung vor. Das Gleiche gilt für Gewalt in der Ehe. In diesem Fall kann ein Ehepartner den anderen dazu auffordern, die Wohnung zu verlassen, insbesondere auch dann, wenn es um das Kindeswohl geht. Dieser Ehepartner kann sich gerichtlich die Wohnung zur alleinigen Verwendung zuschreiben lassen.

  • Was passiert mit dem Wohneigentum der Familie im Scheidungs- oder Trennungsfall?

    Was passiert mit dem Wohneigentum der Familie im Scheidungs- oder Trennungsfall?

    Rechtsberatung in Scheidungsangelegenheiten
    von Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Fachanwalt für Familienrecht in Nürnberg

    Oftmals sind bei einer Scheidung oder Trennung das gemeinsame Haus oder die gemeinsame Wohnung das größte finanzielle Problem. Denn meist trägt dieses am meisten zum Ehevermögen bei. Die Frage ist nun, was damit passieren soll. Wer bekommt das gemeinsame Familieneigentum?

    Dies ist eine Frage, die emotional stark belastet. Denn das Haus sorgt für eine „Zuhause-Atmosphäre“ und demonstriert nach außen hin einen gewissen Status. Normalerweise haben die Kinder im nahen Umkreis des Hauses auch ihre Schule, den Kindergarten, die Freunde oder auch die Freizeitaktivitäten. Bei vielen Familien spielt das Wohneigentum natürlich auch eine wichtige Rolle, wenn es um die Bildung von Vermögen und Altersvorsorge geht.

    Gleich zu Anfang einer Trennung beziehungsweise Scheidung sollten alle Fragen rund um die Immobilie sofort geklärt werden, wenn das Haus bisher gemeinsam von der Familie bewohnt wurde. Die wichtigsten Fragen sind hierbei:

    •    Welcher Eigentümer wird im Grundbuch genannt?
    •    Auf welche Weise kann das Haus in Zukunft in wirtschaftlicher Hinsicht weitergeführt werden (vgl. Bankbonität, Kalkulation der Unterhaltsleistungen)?
    •    Welche Darlehensschulden sind in punkto Hypothek noch da und wie hoch sind sie?
    •    Haben möglicherweise andere Personen, wie z. B. die Eltern oder Schwiegereltern, beim Erwerb des Wohneigentums mitgeholfen?

    In den wenigsten Fällen kann man davon ausgehen, dass die Schulden für den Erwerb des gemeinsamen Wohneigentums bereits getilgt sind. Zudem sind in der Regel beide Ehepartner als Wohneigentümer im Grundbuch verzeichnet. Im Regelfall wurde auch von beiden Partnern gemeinsam das Darlehen für das Haus unterzeichnet. Selbstverständlich sind die Kreditraten weiterhin in derselben Höhe fällig wie bisher. Man kann sie nicht mit dem Hinweis auf eine Trennung spontan halbieren. Wenn nun ein Ehepartner das gemeinsame Wohneigentum verlässt beziehungsweise die Scheidung ansteht, sollte man umgehend absprechen, wer in Zukunft dafür sorgt, dass die Kreditraten pünktlich beglichen werden.

    Um schon bei den ersten Entscheidungen Einfluss nehmen zu können, ist die schnellstmögliche Beratung durch einen Anwalt sinnvoll. Er kann erläutern, wie man am besten gleich zu Anfang finanzielle Vorteile erzielen kann. Hier geht es um die Verringerung der gesamten Scheidungsfolgekosten, die Reduktion der anfallenden Rechtsanwaltsgebühren und auch den Verlauf des gesamten Scheidungsprozesses.

  • Prozesskostenhilfe (PKH) / Verfahrenskostenhilfe (VKH) in Nürnberg

    Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe in Nürnberg – So erhalten Sie finanzielle Hilfen

    Rechtssuchende, die nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um einen Rechtsanwalt in Nürnberg oder Gerichtskosten zu bezahlen, müssen nicht auf die Durchsetzung ihrer Rechte verzichten. Sie können auf zweierlei Weise staatliche Hilfe in Anspruch nehmen, nämlich in Form der Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe und der Beratungshilfe.

    Übersicht:

    Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe in Nürnberg

    Für ein bereits laufendes oder für ein beabsichtigtes Verfahren können einkommensschwache Rechtssuchende nach §§ 114 ff. ZPO (Zivilprozessordnung) einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe stellen. Die Antragstellung für die finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren kann bei Bedarf auch von einem Rechtsanwalt in Nürnberg übernommen werden. Was für die Beantragung Schritt für Schritt zu tun ist und was Sie Wichtiges beachten müssen, erfahren Sie in unserer übersichtlichen und für Sie kostenlosen Checkliste Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe. Klicken Sie hier zum kostenlosen Download.

    Beispiel: Thomas H. und Sabine H. lassen sich scheiden

    Thomas H. verdient 2.000,00 € netto, er ist ausgezogen und zahlt 600,00 € Miete. Er zahlt für einen Autokredit monatliche Raten von 350,00 € und für einen Konsumentenkredit 400,00 €. Sabine H. arbeitet halbtags und verdient 1.100,00 € monatlich netto. Trotz seines Einkommens verbleibt Thomas H. nach Abzug der Schulden und Miete so wenig Einkommen, dass er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erfüllt und diese somit für das Scheidungsverfahren bewilligt bekommt.

    Ebenso ist es in der Regel, wenn von Thomas H. ähnliche Ausgaben für einen Hauskredit oder Unterhaltszahlungen an Sabine H. (und / oder Kinder) zu leisten wären.

    Auch Sabine H. kann Verfahrenskostenhilfe beantragen, wenn ihr mach Abzug von Mietzahlungen (oder Schulden) weniger als der sogenannten Freibetrag (derzeit bei Arbeitnehmern 700 Euro) verbleibt.

    Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Einkommens ist das Einkommen des Rechtssuchenden aus nicht selbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit. Dazu gehören auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Lohnersatz- und Sozialleistungen. Vom Einkommen abgezogen werden sämtliche Steuern und Sozialabgaben, die Kosten für Miete und die Mietnebenkosten sowie Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen, um die wichtigsten Posten zu nennen. Ebenfalls abgezogen wird bei Erwerbstätigen ein Betrag von 219 Euro, sowie der weitere Freibetrag, der bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften 481 Euro pro Person beträgt, sowie für unterhaltsberechtigte Personen, zum Beispiel für ein Kind oder mehrere Kinder, ein Betrag von bis zu jeweils 364 Euro (je nach Alter).

    Kommt der Rechtsanwalt nach diesen Berechnungen zu dem Ergebnis, dass das verbleibende Einkommen des Rechtssuchenden nicht über der Freigrenze liegt, wird der Antrag bewilligt (soweit auch die Erfolgsaussichten gegeben sind). Liegt der Antragsteller darüber, kann das Gericht eine Ratenzahlung anordnen. Um Missbrauchsfälle zu vermeiden, gilt diese Einkommensgrenze nicht nur im Zeitpunkt ihrer Bewilligung, sondern auch in den nachfolgenden vier Jahren. Verbessert sich die wirtschaftliche Situation nachträglich, kann der Rechtssuchende innerhalb von vier Jahren nach der rechtskräftigen Entscheidung zu Rückzahlungen verpflichtet werden.

    Die Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe und ihre Erfolgsaussichten

    Voraussetzung für ihre Bewilligung ist, dass dem angestrebten Verfahren, das auf Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ausgerichtet ist, vom Gericht hinreichende Erfolgsaussichten eingeräumt werden. Ist ein Gerichtsverfahren mutwillig motiviert oder aussichtslos, wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe abgelehnt. Aus diesem Grund findet vor der Bewilligung oder Ablehnung des Antrags ein Prozesskostenhilfe- / Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren statt.

    Der Gesetzgeber verlangt nur eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten durch das Gericht. Sollten Ihre Erfolgsaussichten auf Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe negativ sein, bieten wir Ihnen aber gerne eine günstige Ratenzahlung an!

    Die wirtschaftlichen Voraussetzungen

    Um Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe beantragen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören insbesondere die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Das heißt, dem Antragsteller fehlen die finanziellen Mittel, um eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren anzustrengen.

    Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Antragsteller Hartz IV oder Sozialhilfe bezieht, wenn das monatlich verfügbare Einkommen (abzüglich der Schulden) unter 481 Euro bei einem (erwerbslosen) Alleinstehenden liegt (bei einem Arbeitnehmer kommen 219 Euro hinzu), zzgl. Miete und wenn kein nennenswertes Vermögen vorhanden ist.

    Beispiele für Verfahrenskostenhilfe

    Stefan, 32 Jahre, ist von Beruf KFZ-Mechaniker und verdient netto 1.700,00 € monatlich.

    Er ist verheiratet, seine Frau ist als Bürokauffrau halbtags beschäftigt und verdient 800,00 € monatlich netto. Sie haben ein Kind, 6 Jahre alt. Sie haben ein Haus und zahlen für die Hypothek 950,00 € monatlich und für einen Verbraucher-Kredit weitere 150,00 € monatlich. Stefan will sich scheiden lassen; bei seinem Einkommen und seinen Ausgaben erhält er für das gerichtliche Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe. Das heißt, er muss für die Scheidung nichts bezahlen.

    Michaela, 35 Jahre alt, ist Sachbearbeiterin in Teilzeit und verdient netto 900,00 € monatlich.

    Sie ist mit Torsten verheiratet, der durchschnittlich 2.500,00 € monatlich netto verdient. Sie haben ein gemeinsames Kind, 12 Jahre alt. Michaela hat sich von Torsten getrennt und lebt mit dem Kind in einer eigenen Wohnung. Die beiden sind sich uneinig über die Höhe des Unterhalts. Michaela hat eine Frist gesetzt, die nicht eingehalten wurde und will nun ihren Anspruch gerichtlich einklagen. Bei diesem geringen Einkommen von Michaela hat sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe, d. h. die Staatskasse bezahlt die Kosten dieses gerichtlichen Verfahrens für Michaela.

    Martin, 44 Jahre, ist Abteilungsleiter und verdient ca. 3.000,00 € monatlich netto.

    Er lebt von seiner Frau getrennt, bei dieser leben auch die beiden gemeinsamen Kinder, 3 und 5 Jahre alt. Er zahlt für die Hausschulden monatlich 1.100,00 € und Unterhalt für Frau und Kinder. Ihm bleiben nur noch gut 1.000,00 €. Die Eheleute streiten über das Umgangsrecht, Martin will die Kinder öfter sehen, es wird keine außergerichtliche Lösung gefunden, so dass Martin mehr Besuch bei den Kindern einklagen will. Da ihm wenig Einkommen bleibt, wovon er auch noch Miete bezahlt, gewährt ihm das Familiengericht in Nürnberg hierfür Verfahrenskostenhilfe.

    Gudrun, Anfang 50, war während ihrer Ehe Hausfrau.

    Nun nach der Trennung versucht sie, beruflich wieder Fuß zu fassen und übt derzeit einen Minijob aus. Ihr Mann hat ein Haus mit in die Ehe gebracht, dass sie beide mit viel Geld renoviert haben. Das Haus gehört ihm allein. Ihr Anwalt hat ihr ausgerechnet, dass sie daher einen Zugewinnausgleichsanspruch von ca. 50.000,00 € hat. Ihr Mann sieht diesen Anspruch als zu hoch an.

    Gudrun will daher klagen. Da sie vermögenslos ist und wenig Einkommen hat, gewährt ihr das Gericht für die Geltendmachung des Zugewinnanspruchs Verfahrenskostenhilfe. So kann Gudrun das gerichtliche Verfahren beginnen und durchführen. Sie weiß aber, dass sie, soweit sie gewinnt, die Kosten doch selbst tragen muss; hierzu ist sie aber auch bereit, da sie dann ja ausreichend Geld hat.

    Heinz-Jürgen und Isabelle leben in Scheidung und streiten über den nachehelichen Unterhalt für Isabelle.

    Beide Ehegatten sind sich uneins über die Dauer des Geschiedenenunterhalts. Isabelle ist der Ansicht, sie hat große ehebedingte Nachteile, da sie für die Ehe und die Erziehung der gemeinsamen Kinder ihren Beruf zurückgestellt hat. Sie befürchtet, dass sie in ihren alten Beruf nicht mehr zurückkehren kann und zu ihrer Existenzsicherung ist es für sie wichtig, möglichst lange Unterhalt von Heinz-Jürgen zu bekommen. Aufgrund des geringen Einkommens aus ihrer Halbtagstätigkeit ist sie finanziell nicht in der Lage, die Kosten der Unterhaltsklage zu bezahlen. Daher bekommt sie von dem Familiengericht Verfahrenskostenhilfe gewährt.

    Welche Kosten werden durch die Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe abgedeckt?

    Grundsätzlich steht die Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe Klägern und Beklagten gleichermaßen zu. Gehäuft ist die Inanspruchnahme insbesondere im Zivilrecht und Familienrecht, im Arbeitsrecht, im Verwaltungsrecht, im Finanzrecht und im Sozialrecht, wenn es zum Beispiel um die Bewilligung von Hartz IV oder um die Sperre von Hartz IV – Leistungen geht oder auch im Falle einer Scheidung.

    Von der Staatskasse gezahlt werden die reduzierten Kosten für den Rechtsanwalt in Nürnberg, die Gerichtskosten und eventuell anfallende Sachverständigenkosten, wenn zum Beispiel im Rahmen einer Scheidung ein Wertgutachten über eine Immobilie angefertigt werden muss. Nicht übernommen werden meist Reisekosten. Das gilt auch dann, wenn sie zur Wahrnehmung auswärtiger Termine zwingend anfallen.

    Die Rückzahlung der Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe

    Abhängig vom Einkommen des Rechtssuchenden kann das Gericht die Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe in der Weise bewilligen, dass der Rechtssuchende Zahlungen oder Teilzahlungen in Form von Raten leisten muss. Aus dem einzusetzenden Einkommen, das nach den genannten gesetzlichen Regeln ermittelt wird, müssen maximal 48 Monatsraten bezahlt werden.

    Die 48 Monatsraten gelten unabhängig von der Zahl der Rechtszüge, sodass ein danach noch verbleibender Restbetrag zu Lasten der Staatskasse geht. Die Höhe der Raten orientiert sich an den in § 115 Abs. 2 ZPO gemachten Vorgaben. Von dem nach allen Abzügen verbleibenden Teil des sogenannten einzusetzenden Einkommens orientieren sich die monatlichen Raten an der Hälfte des verbleibenden Einkommens.

    Was wenn der Prozesskostenhilfeantrag vor Gericht abgelehnt wird?

    Sollten Ihre Erfolgsaussichten auf Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe negativ sein, bieten wir Ihnen gerne eine günstige Ratenzahlung an.

    Bestellung eines Pflichtverteidigers

    Von den genannten Regeln über die Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe und die Beratungshilfe weichen die Vorschriften im gerichtlichen Strafverfahren ab. Hier kann das Gericht einen Pflichtverteidiger unter der Voraussetzung bestellen, dass dies im Hinblick auf das zu erwartende Strafmaß notwendig ist. Dabei sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten unerheblich.

    Unverbindliche Erstberatung

    Falls Sie noch Fragen zum Beratungshilfeschein oder der Beantragung von Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Wir nehmen uns Zeit für Sie und helfen Ihnen auch beim Ausfüllen der Anträge. Rufen Sie uns einfach an unter der Tel. 0911/ 990 993 22. Des Weiteren stellen wir Ihnen gerne unsere kostenlose Checkliste zum Thema Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe hier zum Download zur Verfügung. Hier erfahren Sie Schritt für Schritt was zu tun ist und erhalten einen umfassenden Überblick über den Prozess der Beantragung.

    Des Weiteren stellen wir Ihnen gerne unsere kostenlose Checkliste zum Thema Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe hier zum Download zur Verfügung. Hier erfahren Sie Schritt für Schritt was zu tun ist und erhalten einen umfassenden Überblick über den Prozess der Beantragung.