Kategorie: Trennung

  • Trennung trotz Hauskredit – wer haftet bei Zahlungsausfall

    Trennung oder Scheidung: Was passiert mit der gemeinsamen Immobilie und wer haftet für den Immobilienkredit?

    Rechtsberatung in Scheidungsangelegenheiten

    von Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Fachanwalt für Familienrecht in Nürnberg


    Wenn es zu einer Trennung oder Scheidung kommt, dann führt das zu vielen wichtigen Fragen, besonders wenn eine gemeinsame Immobilie oder ein Hypothekendarlehen gegeben sind. Sicherlich Fragen Sie sich, was bei einem gemeinsamen Kredit trotz Scheidung geschieht und wer haftet, wenn ein Partner den Kredit nicht zahlt? Wichtig ist, sich so schnell wie möglich rechtliche Beratung zu suchen, damit bei einer gemeinsamen Haus- oder Wohnungsfinanzierung frühstmöglich geklärt werden kann, wer für den Kredit haftet und wie die Immobilienverhältnisse geregelt werden.

    1. Klärung des Unterhalts zu Beginn der Trennung

    Zu Beginn ist die Klärung des Unterhalts besonders wichtig und ebenso die Frage, wer zumindest vorläufig in der gemeinsamen Immobilie wohnen bleibt. Dadurch kann die Haftung für das Darlehen schnell geklärt werden und eine zügige Tilgung wird möglich gemacht. In der Praxis tritt jedoch häufig das Problem auf, dass die Bank den Ehepartner nicht aus der Haftung entlässt, weil beide Ehepartner gesamtschuldnerisch haften. Dieser Umstand führt zu langwierigen und komplizierten Verhandlungen.

    2. Die Bank entlässt Partner nicht automatisch aus der Haftung

    Etwas das viele nicht wissen ist, dass nach einer Scheidung beide Ehepartner in gleichen Maßen für das Darlehen haften. Denn die Bank entlässt nur selten einen Partner automatisch aus der Haftung und eine Übernahme des Kredits wird erschwert. Genauer heißt das, der ausgezogene Partner bleibt weiterhin für das Darlehen verantwortlich, trotz Auszug.

    3. Individuelle Lösungen für Ihre Situation

    Sollte die Bank Sie nicht aus der Haftung entlassen wollen, weil Sie beide im Grundbuch und Kreditvertrag stehen, dann besteht immer noch die Möglichkeit, individuelle Lösungen zu finden, die Haftungsrisiken minimieren und eine faire Aufteilung der Verantwortlichkeiten gewährleisten. Wer für den Kredit schlussendlich zahlt, kann also auch intern geregelt werden, sofern beide Seiten zustimmen.
    Scheidungsanwalt Pasch hilft Ihnen dabei, außergerichtliche Lösungen zu finden. Dabei prüfen wir nicht nur bestehende Kreditverträge, sondern achten auch auf Vorfälligkeitsentschädigungen, die oftmals außer Acht gelassen werden.

    4. Die Vorteile außergerichtlicher Lösungen

    Wir empfehlen Ihnen, eine außergerichtliche Lösung anzustreben. Sie bietet einen entscheidenden Vorteil gegenüber eines gerichtlichen Verfahrens:

    • Sie ist kostengünstiger
    • und deutlich schneller.

    Eine einvernehmliche Lösung ermöglicht es, Eigentums- und Haftungsfragen schnell und verbindlich zu klären. Schlussendlich haben beide Partner so die Möglichkeit, ihre zukünftige Lebens- und Wohnsituation besser zu planen, umzusetzen und zu finanzieren, Sie erhalten Planungssicherheit.


    Häufig ist auch, dass eine Bank zumindest einen Entwurf einer vollständigen Scheidungsvereinbarung sehen und prüfen will, um zu entscheiden, ob ein Ehegatte aus der Haftung entlassen wird. Denn neben einer möglichen Hausübertragen ist auch maßgebend, ob andere Zahlungspflichten bzgl. Unterhalt oder Zugewinnausgleich bestehen.


    Sollte eine Vereinbarung scheitern und Kreditraten nicht beglichen werden, droht die Zwangsversteigerung der Immobile durch die Bank. Hier bleiben im ungünstigsten Fal Schulden bestehen, es drohen weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und z. B. Gehalts- oder Kontopfändungen. Wie helfen Ihnen, dass es nicht soweit kommt und zeigen Lösungen.

    5. Wie minimiert man das Haftungsrisiko?

    Damit Sie nicht weiterhin für die Immobilienkreditschulden haften müssen, selbst wenn der Ehepartner nicht mehr zahlen kann (z.B. aufgrund von Arbeitslosigkeit), ist eine frühzeitige rechtliche Beratung unumgänglich. Bereits nach dem Entschluss der Scheidung, also im Trennungsjahr, können außergerichtliche und rechtsverbindliche Entscheidungen bezüglich der Haftungsfrage getroffen werden.

    Fazit:

    Wenn beide Eheleute bereit sind, sich bei Fragen zur Kredithaftung sowie Bankkrediten zu einigen, dann kann hier eine außergerichtliche Lösung gefunden werden. Dabei werden Scheidungskosten aufs Minimum reduziert, eine zukünftige Wohnsituation wird planbar und eine Finanzierung gelingt leichter. Diese Vereinbarung kann bereits schon nach dem Trennungsentschluss getroffen werden.

    6. Erstberatung und individuelle Lösungen

    Vereinbaren Sie noch heute einen kostengünstigen Erstberatungstermin, der bei der Erteilung des Mandats für Sie kostenlos wird. Wir beantworten all Ihre Fragen und finden gemeinsam eine rechtssichere Lösung, durch die Ihre Immobilie und das Darlehen sicher geregelt werden. Dadurch vermeiden Sie spätere rechtliche und finanzielle Probleme.

    Vorteile für Mandanten:

    • Umfassende Fallberatung durch einen erfahrenen Fachanwalt.
    • Individuelle Lösungen, angepasst an Ihre Lebenssituation.
    • Schnellere und kostengünstigere Klärung der Haftungs- und Eigentumsverhältnisse.
    • Vermeidung von Streitigkeiten.

    Mit über 20 Jahren Erfahrung ist Rechtsanwalt Pasch im Bereich des Familienrechts Ihr kompetenter Ansprechpartner, um alle rechtlichen Aspekte Ihrer Trennung/Scheidung zu klären.


    Häufige Fragen:

    Wer haftet für den Kredit nach der Scheidung?

    Eine Scheidung oder ein Auszug ändert nichts an der Haftung gegenüber der Bank. Das heißt, auch wenn Sie nicht mehr in der Immobilie wohnen, sind Sie bei einem gemeinsam aufgenommenen Darlehen haftbar. In einigen Fällen ist eine Umschreibung des Kredits möglich. Wir prüfen das für Sie.

    Wie lässt sich das Haftungsrisiko minimieren?

    Eine frühzeitige, außergerichtliche und rechtsverbindliche Vereinbarung verringert das Haftungsrisiko. Wir empfehlen diese Vereinbarung bereits schon nach dem Trennungsbeschluss und somit vor der Scheidung zu schließen.

    Wie vermeide ich langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen?

    Um langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, empfiehlt sich, eine außergerichtliche Lösung zu finden. Diese sind in der Regel schneller und kostengünstiger. Unsere Kanzlei unterstützt Sie, eine zügige und faire Einigung zu erzielen, mit der Sie später auf der sicheren Seite stehen.

    Ihr Fachanwalt für Familienrecht in Nürnberg – Rechtsanwalt Wolfgang Pasch

  • Trennungsunterhalt – Was ist zu beachten?

    Trennungsunterhalt

    Bei einer Trennung eines Ehepaares oder einer Familie sind meist Unterhaltsansprüche zu klären. Es wird hier zwischen dem Unterhalt für den anderen Ehegatten (Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt), dem Kindesunterhalt und dem Unterhalt für eine ledige Mutter unterschieden. Vorliegend soll der sogenannte Trennungsunterhalt näher dargestellt werden.
    Bis zu einer Trennung wirtschaftet das Ehepaar in der Regel gemeinsam und hat eine für sich passende Lösung gefunden, wie das Einkommen aufgeteilt und für was es ausgegeben wird.

    Mit der Trennung enden die gemeinsamen wirtschaftlichen Belange und jeder Ehegatte kümmert sich künftig allein um seine Finanzen und damit auch um seinen Trennungsunterhalt.
    Für den Ehegatten, der weniger Einkommen hat als der andere, stellt sich die Frage, ob er monatlich Geld vom anderen Ehepartner, also Trennungsunterhalt, bekommt. Dieser denkbare Trennungsunterhaltsanspruch ist in § 1361 BGB geregelt. Danach kann ein getrennt lebender Ehegatte Trennungsunterhalt von dem anderen fordern, soweit bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

    Zuerst muss hier eine Trennung erfolgt sein. Diese Trennung passiert entweder durch, dass ein Ehegatte aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung auszieht. Oder es erfolgt eine Trennung in der Wohnung (das Gesetzt sprich hier von einer Trennung von Tisch und Bett), dabei müssen sich die Ehegatten dann so verhalten, als ob sie in getrennten Wohnungen leben würden (jeder hat sein Schlafzimmer, jeder kocht, wäscht, putzt und wirtschaftet für sich allein).
    Weiter ist für einen Trennungsunterhaltsanspruch erforderlich, dass ein Ehegatte mehr verdient als der andere.

    Ein Ehepartner muss also leistungsfähig sein, der andere muss bedürftig sein. Diese Punkte werden anhand der Einkommensbelege der Ehegatten geprüft und auch anhand der Frage, wie das Eheleben bzw. Berufsleben bisher geregelt war. Im Trennungsjahr müssen hier wenig Veränderungen erfolgen, hat z. B. ein Ehegatte bisher nur Teilzeit gearbeitet, muss er bis zum Ablauf des Trennungsjahres auch nicht mehr arbeiten.

    Jeder Ehegatte ist mit Beginn der Trennung verpflichtet, auf Anforderung Auskunft zu seinem Einkommen zu erteilen. Insoweit sind in der Regel die Einkommensbelege (Gehaltsabrechnungen) der letzten 12 Monate zu übergeben, evtl. auch der letzte Steuerbescheid samt Steuererklärung. Bei Selbständigen sind aussagekräftige Unterlagen (z. B. Betriebswirtschaftliche Auswertungen, Steuerbescheide, Steuererklärungen) der letzten drei bis fünf Jahre vorzulegen. Erfasst wird das gesamte Jahreseinkommen, also auch inklusive z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder sonstige Einmalzahlungen / Provisionen. In die Berechnung fließen auch andere geldwerte Vorteile ein wie z. B. ein Firmen wagen. Weiter ist für eine Unterhaltsberechnung von Bedeutung, ob jemand keine Miete zahlen muss, wenn er z. B. in einer bereits abbezahlten Immobilie wohnt oder nur noch eine geringe monatliche Belastung hat. Auch andere Einkünfte, wie z. B. Mieteinnahmen, Zinserträge oder Aktiengewinne erhöhen das maßgebliche Einkommen.

    Neben dem Einkommen können andererseits auch bestimmte Ausgaben von Bedeutung sein, z. B. für Kredite, Hypotheken, Altersvorsorge, Versicherungen, Kindesunterhalt. Diese Ausgaben, soweit sie anerkannt werden können, sind in Abzug zu bringen.

    Anhand der Einkünfte und berechtigten Ausgaben wird das sogenannte unterhaltsrechtlich relevante Einkommen für jeden Ehegatten getrennt ermittelt und hieraus kann ein Trennungsunterhaltsanspruch berechnet werden. Dabei werden auch berufsbedingte Ausgaben noch berücksichtigt; diese werden entweder pauschal abgezogen oder nach konkreten Aufwendungen. Letztlich darf jeder Ehegatte noch 10 % seines verbleibenden Einkommens als sogenannten Erwerbsanreiz für sich behalten.

    Erteilt ein Ehegatte trotz Aufforderung keine Auskunft und / oder zahlt keinen Trennungsunterhalt, können die Auskunfts- und Zahlungsansprüche auch gerichtlich geltend gemacht und durchgesetzt werden. Mit so einem gerichtlichen Beschluss kann sodann auch die Zwangsvollstreckung (z. B. Gehaltspfändung) betrieben werden.

    Wichtig ist es zu wissen, dass Trennungsunterhaltsansprüche nicht rückwirkend geltend gemacht werden können, wenn der Ehegatte, der zahlen muss, nicht in Zahlungsverzug gesetzt wurde. Dieser Ehegatte muss also nachweisbar zur Auskunft und / oder Zahlung aufgefordert werden. Nur dann besteht eine Zahlungspflicht, die mit dieser Aufforderung beginnt.

    Die Berechnung des Unterhalts, das Beibringen der maßgeblichen Belege und die Durchsetzung der Zahlungsansprüche erfolgen am besten durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens. Wegen der erheblichen finanziellen Nachteile, die entstehen können, wenn der Trennungsunterhalt nicht rechtzeitig und nicht richtig geltend gemacht wird, ist es wichtig, dass Sie unmittelbar mit Beginn der Trennung zu uns kommen und sich im Rahmen einer unverbindlichen Erstberatung über Ihre Rechte und Pflichten informieren. Vereinbaren Sie daher rechtzeitig einen Termin mit unserer Kanzlei.

  • Unser Musterbrief zur Trennungsmitteilung

    So teilen Sie Ihrem Ehepartner die Trennung korrekt mit

    Um ein Ehescheidungsverfahren vor Gericht durchführen zu können, muss man vor der Scheidung nachweislich ein Jahr getrennt gelebt haben. In meiner Kanzlei kommt es leider oft vor, dass Scheidungswillige sich über den Beginn ihres Trennungsjahrs uneins sind.

    Dies ist nicht verwunderlich, da man die Trennung nirgendwo förmlich mitteilen muss, auch nicht vor einem Rechtsanwalt oder Gericht. Das Ehepaar muss ein Jahr getrennt gelebt haben und diese Tatsache beziehungsweise der Wille zur Trennung müssen auch nach außen sichtbar geworden sein.

    Um den Beginn des Trennungsjahrs zeitlich „beweisbar“ zu machen, empfehle ich Scheidungswilligen, diese Trennung dem Partner unmissverständlich und klar mitzuteilen, und zwar schriftlich: in Briefform. Hierdurch kann man typische Streitereien über die Dauer des Trennungsjahrs umgehen.

    Hierzu dürfen Sie gerne meinen untenstehenden Musterbrief zur Trennung kostenfrei benutzen. Natürlich müssen Sie nachweisen können, dass der Brief Ihrem Ehepartner auch wirklich zugestellt worden ist. Hierzu muss entweder eine Vertrauensperson während der Übergabe des Briefes mit anwesend sein oder Sie können den Brief als Einschreiben mit Rückschein an Ihren Partner per Post schicken.

    Eine Alternative ist auch, dass meine Kanzlei Ihren Noch-Ehepartner über die Trennung informiert. Ich als Rechtsanwalt schreibe Ihren Ehegatten dann an und kann bei entsprechenden Voraussetzungen auch gleichzeitig Ihr Trennungsgeld für die Zeit der Trennung bei Ihrem Ex-Partner anfordern.

    Unser Musterbrief zur Dokumentation der Trennung:

    Hallo….,
    von unserer Ehe ist nur noch eine gewisse Freundschaft geblieben, aber die Liebe ist gegangen. Daher trenne ich mich nun von dir, um mich nach Ablauf des Trennungsjahres von dir scheiden zu lassen. Dies ist meine endgültige Entscheidung. Ich bitte dich, dies zu respektieren.
    Ich werde künftig mit dir keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen und nichts mehr gemeinsam mit dir unternehmen. Auch meine finanziellen Belange regele ich künftig alleine.
    Ich werde nun auch einen Rechtsanwalt beauftragen, der mit dir die Fragen zu Trennungsgeld und Unterhalt klären wird.
    Dies alles ist gesetzlich vorgeschrieben, aber ich hoffe, wir können die nun auf uns zukommenden Fragen fair behandeln.

    Unser Musterbrief ist natürlich nur e i n  Beispiel. Gerne dürfen sie ihn variieren oder umändern, je nachdem, wie es Ihre Lage erforderlich macht. Wenn Sie noch offene Frage zu diesem Thema haben, vereinbaren Sie doch bitte einfach einen persönlichen Termin mit mir im Rahmen eines Informationsgesprächs.

    Zum Download:

    Wenn Sie der Meinung sind, dass eine Scheidung Ihre finanziellen Mittel übersteigt, klicken Sie bitte hier für Informationen rund um das Thema Verfahrenskostenhilfe / (Prozesskostenhilfe).

  • Im Trennungsfall sofort an die Patientenverfügung denken

     

    Im Trennungsfall sofort an die Patientenverfügung denken

    Rechtsberatung in Scheidungsangelegenheiten von Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Fachanwalt für Familienrecht in Nürnberg 

    Üblicherweise ist es so, dass im Rahmen einer guten Ehe ein Ehepartner den jeweils anderen als Vertreter des eigenen Willens betrachtet für den Fall, dass es einmal zu einer medizinischen Notlage kommen sollte. Beide gehen davon aus, dass der jeweils andere Ehegatte weiß, was im eigenen Interesse ist und dass er diese Angelegenheiten auch gut vertritt.

    Im Trennungsfall liegt eine geänderte Situation vor

    Bei einer Trennung oder Scheidung möchte man nicht, dass der ehemalige (Ehe-)Partner im Fall eines medizinischen Notfalls (z. B. Koma) oder einer Krankheit (z. B. Demenz) über das eigene Schicksal bestimmen kann. Sogar wenn man mit einem neuen Partner zusammenlebt, hat dieser nämlich kein Recht auf Auskunft durch die Ärzte oder das Krankenhauspersonal. Nur die nahen Familienangehörigen, also Ehepartner oder Kinder, erhalten Auskunft und können mitentscheiden. Wenn es keine Regelung wie z. B. eine Patientenverfügung gibt, kann niemand die nötigen gesundheitlichen Fragen für Sie entscheiden.

    Auch für Bank und Post

    Und genauso wichtig ist es, sich frühzeitig und gleich bei der Trennung um juristisch gültige Vollmachten für Bankbelange und Post für den Fall der eigenen Geschäftsunfähigkeit zu kümmern. Gerne können wir Ihnen bei einem Erstberatungsgespräch rund um Ihre Scheidung auch nähere Einzelheiten zum Thema Vollmacht erläutern.

  • Die nächsten Schritte…

    Die nächsten Schritte…

    Was sind die nächsten Schritte in Ihrem individuellen Fall?

    Sie wissen nicht, wie es bei Ihnen nun weitergehen soll? Sie benötigen einen guten Rat dazu, welches Ihre nächsten Schritte sein sollten? Hier finden Sie einige Informationen, die Ihnen sicherlich ein wenig weiterhelfen:

    „Mit was fange ich nun am besten an?“

    Am wichtigsten für Sie ist nun, dass Sie handfeste Informationen erhalten. Denn nur auf der Basis von Faktenwissen können Sie wirksam agieren. Daher müssen Sie klare Antworten auf Ihre Fragen bekommen und Sie brauchen zusätzlich eine Strategie, wie es weitergehen soll.

    „Von wem kann ich die wichtigsten Informationen erhalten?“

    Ihnen stehen zwei Wege offen: Entweder Sie suchen sich die nötigen Informationen eigenhändig zusammen und gehen von hier aus Ihre nächsten Schritte an. Oder Sie machen mit uns einen kostengünstigen Erstberatungstermin aus: Hier bekommen Sie klare Antworten auf Ihre offenen Fragen. Wir erstellen zusammen mit Ihnen einen Plan für die nächsten notwendigen Schritte.

    Nach dem ersten Termin mit uns wissen Sie, was Sie erwartet, welche Möglichkeiten sich Ihnen realistischer Weise bieten und mit welchen Kosten Sie rechnen müssen. Falls Sie einen Erstberatungstermin vereinbaren möchten, rufen Sie uns bitte unter Tel. 0911 / 990 993 22 an. Dieser ist in der Regel innerhalb von 48 Stunden bei uns möglich.

    „Ich nehme erst dann professionelle Hilfe in Anspruch, wenn ich selbst gar nicht mehr weiter weiß ….“

    Natürlich möchten Sie lieber keinen Fremden und auch keinen Rechtsanwalt in Ihr Privatleben Einblick nehmen lassen. Dies ist durchaus verständlich. Auf der anderen Seite können Sie sich aber auch keine Fehlentscheidungen erlauben, insbesondere, wenn es um Ihr Eigentum, Ihre zukünftige Lebenssituation und die Ihrer Kinder geht. Sie müssen nun herausfinden, wie Sie vorgehen sollten und was für Folgen sich daraus ergeben.

    Hierzu brauchen Sie nicht Ihr Privatleben aus der Hand zu geben, denn wir beraten Sie nur zu Ihren verschiedenen Möglichkeiten – Sie behalten selbst die Kontrolle über Ihr Tun. Nur wer gut informiert ist, kann durch frühzeitige Planung entsprechende Kosten sparen.

    „Die Kosten bereiten mir wirklich Sorgen!“

    Es ist durchaus sinnvoll, dass Sie Überlegungen im Hinblick auf die Kosten anstellen. Denn ein Rechtsanwalt muss bezahlt werden. Leider geraten Kosten immer dann außer Kontrolle, wenn auch die Situation außer Kontrolle ist. Daher ist es im eigenen Interesse wichtig, sich für eine anwaltliche Unterstützung zu entscheiden, bei der Sie die Kontrolle selbst behalten.

    Die Kosten eines Rechtsanwalts sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt. Hierdurch sind Anwälte zugleich verpflichtet, die für den Mandanten kostengünstigste Vorgehensweise zu wählen. Um dies zu realisieren, ist es zwingend notwendig, schon ganz am Anfang die richtigen Entscheidungen zu treffen. Denn sonst gerät die Lage außer Kontrolle.

    Viele Dinge können außergerichtlich geklärt werden. Hierdurch können Scheidungsfolgekosten gesenkt werden.
    Wir prüfen auch für Sie, ob Sie Prozesskostenhilfe bekommen können, denn der Staat hilft Ihnen und übernimmt, wenn unterhalb der entsprechenden Freigrenzen liegen, Ihre Scheidungskosten. Sollten Sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen, komme ich Ihnen bei vorheriger Absprache im Einzelfall entgegen und vereinbare mit Ihnen eine angemessene zinslose Ratenzahlung.  

    „Ein Anwalt wird meine Situation nur noch schlimmer machen …!“

    Man hört leider zu oft, dass die Schreiben der Anwälte der gegnerischen Seiten hin und her gehen und sich die Ex-Partner dennoch gleichzeitig fast „die Haare ausreißen“. Dies liegt an den Emotionen, die bei Scheidung oder Trennung mit im Spiel sind.

    Eine Alternative zu diesem Rosenkrieg gibt es allerdings: Es ist eine sogenannte einvernehmliche Scheidung. Hierbei können wir Sie gerne mit unserer umfangreichen Erfahrung und Fachkenntnis unterstützen. Wir helfen Ihnen bei Gesprächen mit Ihrem Ex-Partner und vermitteln seriös zwischen Ihnen, so dass verbindliche juristische Vereinbarungen zwischen beiden Parteien möglich sind. So können Sie selbst Entscheidungen treffen, bevor das Gericht dies tut. Wir helfen Ihnen dabei, die für Sie bestmögliche Lösung zu finden.

    Mit dieser „anderen Scheidung“ gehen wir einen anderen Weg, bei dem Sie selbst Herr der Lage bleiben und bestimmen, wo es langgehen soll. Für uns ist ausschließlich wichtig, was Sie in Ihrer Situation erwarten oder anstreben. Hierbei sind wir Ihnen behilflich und achten darauf, die Kosten gering zu halten, die typischen Streitigkeiten zu vermindern und die Kontrolle über den Scheidungsvorgang zu behalten.
    Wenn Sie auf der Suche nach Unterstützung für einen Neustart sind, sind wir Ihnen sehr gerne behilflich.

    Bitte rufen Sie uns an unter Tel. 0911 / 990 993 22 oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

    „Ich will mich nur einmal allgemein informieren“

    Sie wissen noch nicht, ob Sie sich wirklich scheiden lassen wollen. Sie haben vielleicht noch Berührungsängste zu dem Thema Scheidung und wollen Fragen zu den wirtschaftlichen Veränderungen oder zu Unterhalt beantwortet wissen.

    Hierzu biete ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung ein umfassendes Scheidungsgespräch an, in dem ich auch überschlagsweise Unterhalt und die Aufteilung Ihres Ehevermögens berechnen und Ihnen aufzeigen kann, wie Sie sich in der Trennungsphase richtig verhalten bzw. hierauf vorbereiten.
    Falls Sie jetzt nach Besuch meiner Website noch weitere für Sie spezielle Fragen klären wollen, biete ich Ihnen in der Regel einen Besprechungstermin binnen 48 Stunden an.

  • In welchem Fall darf der eine der Ehepartner alleine in der Mietwohnung wohnen bleiben?

    In welchem Fall darf der eine der Ehepartner alleine in der Mietwohnung wohnen bleiben?

    Rechtsberatung in Scheidungsangelegenheiten
    von Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Fachanwalt für Familienrecht in Nürnberg

    Wie ist die Regelung für Kaution und Betriebskostenabrechnung im Falle einer Scheidung? Die Regelung dahingehend, welcher Ehepartner im Scheidungsfall in der bisher gemeinsamen Wohnung verbleiben und den Mietvertrag übernehmen kann, steht in § 1568a BGB

    Einer der Ehepartner kann im Scheidungsfall fordern, „dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.“

    Wenn beide Ehepartner sich darüber geeinigt haben, wer in der bisher gemeinsamen Wohnung verbleiben soll, muss der Vermieter der Fortführung des Mietvertrags mit diesem zustimmen. Es können nur schwere negative Gründe hinsichtlich der Persönlichkeit des verbleibenden Partners in Betracht kommen, um dies von Vermieter-Seite ablehnen zu können.

    Die Regelung ist so, dass die schon gezahlte Kaution automatisch auf denjenigen Ehepartner übertragen wird, der im Haus/der Wohnung wohnen bleibt.

    Aber: Die Ehepartner müssen sich im Scheidungsfall darüber verständigen, wie sie dies finanziell ausgleichen. Dies hängt davon ab, welcher der Ehepartner den Kautionsbetrag ursprünglich beglichen hat. Falls sich die Ehepartner nicht einigen können, wird diese Frage über den Zugewinnausgleich im Rahmen der Scheidung gerichtlich entschieden.

    Die gleiche Situation findet sich bei der Betriebskostenabrechnung wieder. Die Abwicklung anfallender Nachzahlungen, die für die Zeit gelten, in der beide Ehepartner gemeinsam die Wohnung bewohnt haben, muss bei einer Scheidung sofort geklärt werden. Normalerweise übernehmen die Ehepartner jeweils die Hälfte der Betriebskostennachzahlungen. Sollte nur ein Ehepartner die Gesamtkosten bezahlen, muss diesem vom anderen Partner ein entsprechender Ausgleich gezahlt werden.

    Folgendes Beispiel aus der Praxis erläutert die Regelung:

    Wenn ein Ehepartner, z. B. der Ehemann, zum 30. September ausgezogen ist, muss die Ehefrau, die noch weiterhin in der Wohnung wohnt, die Betriebskosten für Oktober bis Dezember alleine übernehmen. Angenommen, die Betriebskostennachzahlung für das ganze Kalenderjahr beträgt 240 €, dann zahlt die Frau für Oktober bis Dezember alleine 60 €, ein Viertel der Summe. Die Monate, in denen beide Ehepartner in der Wohnung wohnten, also Januar bis September, werden aufgeteilt, und zwar zur Hälfte. Dies wären in diesem Beispiel für jeden dann 90 € (die Hälfte von gemeinsam 180 € für Januar bis September). Ale Endbetrag zahlt also die Frau 150 €, – nämlich 90 € plus 60 € –  , und der Mann zahlt 90 € Betriebskostennachzahlung. Sollte es statt einer Nachzahlung zu einem Guthaben kommen, wird dieses genau nach der gleichen Regel aufgeteilt.

  • Darf man nach dem Auszug aus dem gemeinsamen Haus nochmals zurückkehren – bis wann eigentlich läuft die Frist zur Rückkehr?

    Darf man nach dem Auszug aus dem gemeinsamen Haus nochmals zurückkehren – bis wann eigentlich läuft die Frist zur Rückkehr?

    Rechtsberatung in Scheidungsangelegenheiten
    von Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Fachanwalt für Familienrecht in Nürnberg

    Kurz gesagt: Es gibt eine Frist, bis zu der man nach einem Auszug aus der Ehewohnung zurückkehren darf. Im Regelfall vereinbaren jedoch entweder beide Partner, dass einer von ihnen auszieht und einer im Haus verbleibt, oder es zieht einer der Partner spontan aus – sei es „kopflos“ oder sei es aufgrund der Entscheidung, wegen unlösbarer Auseinandersetzungen das Haus zu verlassen. Manchmal möchte man durch den Auszug zunächst Klarheit über die eigene Situation gewinnen und einen gefühlsmäßigen Abstand bekommen. Wenn nun nach dem Auszug der eine Ehepartner aber doch wieder zurück in die eheliche Wohnung ziehen möchte, stellt sich die Lage neu dar.

    Welchen wichtigen Punkt muss man hier berücksichtigen?

    Wenn der eine Ehepartner trotz Auszugs seine persönlichen Dinge noch in der Wohnung liegen/stehen hat, hat er ein Recht darauf, jederzeit wieder in diese Wohnung zurückzukehren, auch wenn der andere Ehepartner dagegen ist.
    Hat der ausgezogene Ehepartner hingegen seine persönlichen Dinge mit sich in seine neue Wohnung genommen, kann er nicht mehr in die alte Ehewohnung zurückkehren, wenn der verbliebene Ehepartner dagegen ist – und zwar gilt dies beides n a c h der gesetzlichen Frist von sechs Monaten.

    Sechs Monate Frist für Wiedereinzug

    Diese Auszugsregelung trifft sogar dann zu, wenn das bisher gemeinsame Haus oder die Wohnung dem Ausgezogenen alleine gehört. Das bedeutet: Möchte der ausgezogene Ehepartner wieder in die gemeinsame Wohnung zurückkehren, muss er diesen Wunsch deutlich innerhalb einer Frist von sechs Monaten mitteilen.

    Wenn die Frist von sechs Monaten abgelaufen ist, kann der ausgezogene Ehepartner nicht mehr in die Wohnung zurückkehren, sofern der dort wohnende Ehepartner dagegen ist.

    Im Gegenteil kann dieser sogar das Türschloss auswechseln lassen, wenn er nicht möchte, dass er andere die Wohnung in irgendeiner Weise betritt.

  • Was ist eigentlich laut Gesetz die sogenannte gemeinsame Ehewohnung?

    Was ist eigentlich laut Gesetz die sogenannte gemeinsame Ehewohnung?

    Rechtsberatung in Scheidungsangelegenheiten von Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Fachanwalt für Familienrecht in Nürnberg

    Wenn ein Ehepaar, mit Kindern oder ohne, gemeinsam eine Wohnung oder ein Haus bewohnt, haben beide dort ein Wohnrecht. Und zwar unabhängig davon, wer den Mietvertrag – beispielsweise nur ein Partner – geschlossen hat, und auch unabhängig davon, ob nur dem einen die Wohnung oder das Haus gehört. Bis zu einer Scheidung haben beide Partner laut Gesetz das Recht, in dieser Wohnung zu wohnen – sozusagen während der Ehezeit. Keiner der beiden Ehepartner darf den anderen dazu zwingen, während der Ehe die Wohnung beziehungsweise das Haus zu verlassen und auszuziehen.

    Bei einer Trennung oder Scheidung sieht der Gesetzgeber ab dem Zeitpunkt der Trennung eine andere Regelung vor. Das Gleiche gilt für Gewalt in der Ehe. In diesem Fall kann ein Ehepartner den anderen dazu auffordern, die Wohnung zu verlassen, insbesondere auch dann, wenn es um das Kindeswohl geht. Dieser Ehepartner kann sich gerichtlich die Wohnung zur alleinigen Verwendung zuschreiben lassen.

  • Trennung trotz Hauskredit – wer haftet bei Zahlungsausfall


    Trennung oder Scheidung: Was passiert mit der gemeinsamen Immobilie und wer haftet für den Immobilienkredit?

    Rechtsberatung in Scheidungsangelegenheiten
    von Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Fachanwalt für Familienrecht in Nürnberg

    Wenn es zu einer Trennung oder Scheidung kommt, dann führt das zu vielen wichtigen Fragen, besonders wenn eine gemeinsame Immobilie oder ein Hypothekendarlehen gegeben sind. Sicherlich Fragen Sie sich, was bei einem gemeinsamen Kredit trotz Scheidung geschieht und wer haftet, wenn ein Partner den Kredit nicht zahlt?

    Wichtig ist, sich so schnell wie möglich rechtliche Beratung zu suchen, damit bei einer gemeinsamen Haus- oder Wohnungsfinanzierung frühstmöglich geklärt werden kann, wer für den Kredit haftet und wie die Immobilienverhältnisse geregelt werden.


    Klärung des Unterhalts zu Beginn der Trennung 

    Zu Beginn ist die Klärung des Unterhalts besonders wichtig und ebenso die Frage, wer zumindest vorläufig in der gemeinsamen Immobilie wohnen bleibt. Dadurch kann die Haftung für das Darlehen schnell geklärt werden und eine zügige Tilgung wird möglich gemacht.

    In der Praxis tritt jedoch häufig das Problem auf, dass die Bank den Ehepartner nicht aus der Haftung entlässt, weil beide Ehepartner gesamtschuldnerisch haften. Dieser Umstand führt zu langwierigen und komplizierten Verhandlungen.


    Die Bank entlässt Partner nicht automatisch aus der Haftung

    Etwas das viele nicht wissen ist, dass nach einer Scheidung beide Ehepartner in gleichen Maßen für das Darlehen haften. Denn die Bank entlässt nur selten einen Partner automatisch aus der Haftung und eine Übernahme des Kredits wird erschwert. Genauer heißt das, der ausgezogene Partner bleibt weiterhin für das Darlehen verantwortlich, trotz Auszug.

    Individuelle Lösungen für Ihre Situation

    Sollte die Bank Sie nicht aus der Haftung entlassen wollen, weil Sie beide im Grundbuch und Kreditvertrag stehen, dann besteht immer noch die Möglichkeit, individuelle Lösungen zu finden, die Haftungsrisiken minimieren und eine faire Aufteilung der Verantwortlichkeiten gewährleisten. Wer für den Kredit schlussendlich zahlt, kann also auch intern geregelt werden, sofern beide Seiten zustimmen.

    Unsere Kanzlei hilft Ihnen dabei, außergerichtliche Lösungen zu finden. Dabei prüfen wir nicht nur bestehende Kreditverträge, sondern achten auch auf Vorfälligkeitsentschädigungen, die oftmals außer Acht gelassen werden.


    Die Vorteile außergerichtlicher Lösungen

    Wir empfehlen Ihnen, eine außergerichtliche Lösung anzustreben. Sie bietet einen entscheidenden Vorteil gegenüber eines gerichtlichen Verfahrens:

    • Sie ist kostengünstiger
    • und deutlich schneller.

    Eine einvernehmliche Lösung ermöglicht es, Eigentums- und Haftungsfragen schnell und verbindlich zu klären. Schlussendlich haben beide Partner so die Möglichkeit, ihre zukünftige Lebens- und Wohnsituation besser zu planen, umzusetzen und zu finanzieren, Sie erhalten Planungssicherheit.

    Häufig ist auch, dass eine Bank zumindest einen Entwurf einer vollständigen Scheidungsvereinbarung sehen und prüfen will, um zu entscheiden, ob ein Ehegatte aus der Haftung entlassen wird. Denn neben einer möglichen Hausübertragen ist auch maßgebend, ob andere Zahlungspflichten bzgl. Unterhalt oder Zugewinnausgleich bestehen.

    Sollte eine Vereinbarung scheitern und Kreditraten nicht beglichen werden, droht die Zwangsversteigerung der Immobile durch die Bank. Hier bleiben im ungünstigsten Fal Schulden bestehen, es drohen weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und u z. B. Gehalts- oder Kontopfändungen. Wie helfen Ihnen, dass es nicht soweit kommt und zeigen Lösungen.

    Wie minimiert man das Haftungsrisiko?

    Damit Sie nicht weiterhin für die Immobilienkreditschulden haften müssen, selbst wenn der Ehepartner nicht mehr zahlen kann (z.B. aufgrund von Arbeitslosigkeit), ist eine frühzeitige rechtliche Beratung unumgänglich. Bereits nach dem Entschluss der Scheidung, also im Trennungsjahr, können außergerichtliche und rechtsverbindliche Entscheidungen bezüglich der Haftungsfrage getroffen werden.


    Fazit:

    Wenn beide Eheleute bereit sind, sich bei Fragen zur Kredithaftung sowie Bankkrediten zu einigen, dann kann hier eine außergerichtliche Lösung gefunden werden. Dabei werden Scheidungskosten aufs Minimum reduziert, eine zukünftige Wohnsituation wird planbar und eine Finanzierung gelingt leichter. Diese Vereinbarung kann bereits schon nach dem Trennungsentschluss getroffen werden.


    Erstberatung und individuelle Lösungen

    Vereinbaren Sie noch heute einen kostengünstigen Erstberatungstermin, der bei der Erteilung des Mandats für Sie kostenlos wird. Wir beantworten all Ihre Fragen und finden gemeinsam eine rechtssichere Lösung, durch die Ihre Immobilie und das Darlehen sicher geregelt werden. Dadurch vermeiden Sie spätere rechtliche und finanzielle Probleme.
    Vorteile für Mandanten:

    • Umfassende Fallberatung durch einen erfahrenen Fachanwalt.
    • Individuelle Lösungen, angepasst an Ihre Lebenssituation.
    • Schnellere und kostengünstigere Klärung der Haftungs- und Eigentumsverhältnisse.
    • Vermeidung von Streitigkeiten.

    Mit über 20 Jahren Erfahrung ist Rechtsanwalt Pasch im Bereich des Familienrechts Ihr kompetenter Ansprechpartner, um alle rechtlichen Aspekte Ihrer Trennung/Scheidung zu klären.

    Wer haftet für den Kredit nach der Scheidung?


    Eine Scheidung oder ein Auszug ändert nichts an der Haftung gegenüber der Bank. Das heißt, auch wenn Sie nicht mehr in der Immobilie wohnen, sind Sie bei einem gemeinsam aufgenommenen Darlehen haftbar. In einigen Fällen ist eine Umschreibung des Kredits möglich. Wir prüfen das für Sie.

    Wie lässt sich das Haftungsrisiko minimieren?

    Eine frühzeitige, außergerichtliche und rechtsverbindliche Vereinbarung verringert das Haftungsrisiko. Wir empfehlen diese Vereinbarung bereits schon nach dem Trennungsbeschluss und somit vor der Scheidung zu schließen.

    Wie vermeide ich langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen?

    Um langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, empfiehlt sich, eine außergerichtliche Lösung zu finden. Diese sind in der Regel schneller und kostengünstiger. Unsere Kanzlei unterstützt Sie, eine zügige und faire Einigung zu erzielen, mit der Sie später auf der sicheren Seite stehen.

    Ihr Fachanwalt für Familienrecht in Nürnberg – Rechtsanwalt Wolfgang Pasch

  • Nürnberg: Scheidung trotz wenig Geld – PKH/VKH nutzen

    Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe in Nürnberg – So erhalten Sie finanzielle Hilfen

    Damit Ihre Rechte nicht am Geld scheitern

    Eine Scheidung oder ein sonstiges familienrechtliches Problem ist für Betroffene oft eine große seelische Belastung. Neben dieser seelischen Belastung führt eine Scheidung oft zu großen finanziellen Sorgen, besonders wenn es um Anwalts- und Gerichtskosten geht.

    Der Ausweg aus Ihrer belastenden Situation: staatliche Unterstützungsleistungen wie Prozesskostenhilfe (nach §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung, ZPO), Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe.

    Durch diese staatlichen Unterstützungen wird sichergestellt, dass auch Menschen mit geringen Einkommen sich z. B. eine Scheidung leisten können und Ihr Recht durchsetzen können. Ganz ohne finanzieller Überforderung.
    Unser erfahrener Rechtsanwalt Pasch begleitet und unterstützt Sie umfassend.

    Sie können eine kostengünstige Erstberatung in Anspruch nehmen, in der wir Ihre finanzielle Situation genau unter die Lupe nehmen. Wir füllen die erforderlichen Formulare für Sie aus und vertreten Sie während des gesamten Verfahrens.

    Das Wichtigste in 30 Sekunden

    Worum geht es?: Die Verfahrenskostenhilfe ist eine staatliche Unterstützung, bei der Ihre Gerichts- und Anwaltskosten übernommen werden.

    Wie beantragen?: Mit dem Formular ZP 1a. Wir füllen das Formular für Sie aus und sagen Ihnen genau, welche Unterlagen wir von Ihnen benötigen.

    Bei uns wichtig: Beratungshilfe ist bei uns komplett kostenlos (kein 15€- Eigenanteil wie bei anderen). Alternativ wenn Verfahrenskostenhilfe abgelehnt wird: zinslose Raten.

    Kostenlose Rechtsberatung und Beratungshilfeschein

    Besonders wichtig bei einer Scheidung ist eine kompetente und verständliche Rechtsberatung. Um eine kostenlose Erstberatung in Anspruch nehmen zu können, kann das Amtsgericht Nürnberg einen Beratungshilfeschein ausstellen.


    Wir prüfen für Sie, ob Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben und stellen sicher, dass Sie alle Fristen einhalten. Wir kümmern uns um Ihre rechtliche und finanzielle Lage und stehen Ihnen tatkräftig zur Seite.

    Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe in Nürnberg

    Die Verfahrenskostenhilfe / Prozesskostenhilfe ist eine staatliche Unterstützung, die dafür sorgt, dass Menschen mit geringem Verdienst ihre Rechte durchsetzen können. Das heißt, dass der Staat die Kosten für Anwalt und Gericht übernimmt.

    Die Voraussetzungen:
    • Nachweis der wirtschaftlichen Bedürftigkeit (Einkommen, Vermögen, laufende finanzielle Verpflichtungen)
    • Die Scheidung/Ihr Anliegen (auch Umgangs- oder Unterhaltsverfahren) sollte Aussicht auf Erfolg haben
    • Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse offenlegen gegenüber Gericht und Anwalt

    Bei einer Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe übernimmt der Staat die Kosten des Gerichtsverfahrens in Nürnberg und des Anwalts ganz oder teilweise. Sollte die Verfahrenskostenhilfe in Nürnberg abgelehnt werden, können Sie bei uns eine zinslose Ratenzahlung in Anspruch nehmen.

    Wer hat Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe in Nürnberg?

    Verfahrenskostenhilfe steht den Personen zu, die die Kosten eines familiengerichtlichen Verfahrens nicht selbst tragen können. Das betrifft:

    • Menschen mit geringem oder keinem Einkommen
    • Personen, die hohe monatliche Belastungen (Miete, Kredite, laufende Unterhaltszahlungen) haben
    • Leistungsbezieher von Sozialleistungen
    • Alleinerziehende mit wenig Einkommen
    • Personen, die kein oder ein geringes Vermögen haben

    Ihre finanzielle Situation wird gründlich vom Nürnberger Gericht geprüft, damit ausgeschlossen werden kann, dass mutwillige oder aussichtslose Fälle unterstützt werden.

    Wenn das Gericht „nein“ sagt: zinslose Raten bei uns

    Wenn die Verfahrenskostenhilfe (VKH) abgelehnt wird, dann gibt es andere Möglichkeiten. Wir bieten Ihnen nach Absprache eine zinslose Ratenzahlung unserer Gebühren an. Das hilft Ihnen, handlungsfähig zu bleiben und nicht in Geldnot zu geraten.

    Rückzahlungspflichten und Ratenzahlungen

    Die Prozesskostenhilfe kann in zwei unterschiedlichen Formen bewilligt werden:

    • Zinslose Ratenzahlung mit maximaler Laufzeit von 48 Monaten (bei mittlerem Einkommen)
    • Komplette Übernahme aller Kosten, ohne Rückzahlung (bei dauerhaft niedrigem Einkommen; im Fall, dass sich Ihre Einkommenssituation später bessert, kann das Gericht die staatlichen Hilfen zurückfordern).

    Häufig gestellte Fragen (FAQ)

    Übernimmt die Verfahrenskostenhilfe (VKH/PKH) auch alle Anwaltskosten?

    Ja. In vielen Fällen werden die gesamten Gerichts- und Anwaltskosten übernommen. Es kann aber auch vorkommen, dass die Kosten nur zum Teil übernommen werden. Wir prüfen für Sie, ob Sie Anspruch haben.

    Wie schnell muss ich den Antrag stellen?

    So schnell wie möglich, da Leistungen erst ab dem Antragszeitpunkt gewährt werden. Wir empfehlen, den Antrag zeitgleich mit dem familiengerichtlichen Antrag einzureichen. Ihr Scheidungsanwalt kann Sie dabei unterstützen. Sie können das erforderliche Formular selbst ausfüllen oder wir übernehmen das für Sie.

    Wo bekomme ich das Formular?

    Sie können das Formular entweder online ausfüllen oder das amtliche PDF (ZP 1a) herunterladen. Bei Bedarf übernehmen wir das Ausfüllen für Sie.

    Unser Service: Antragstellung komplett für Sie

    Mit der Antragstellung auf Prozesskostenhilfe sind umfangreiche Formulare und eine sorgfältige Zusammenstellung verschiedenster Nachweise (Einkommensnachweise, Mietverträge, Kontoauszüge, Kreditverträge, weitere Belege …) notwendig.
    Wir übernehmen diese komplexen Aufgaben und Antragsstellungen vollständig für Sie. Von der Beratung, über das Zusammenstellen und Prüfen aller Unterlagen bis hin zur fristgerechten Einreichung beim Familiengericht. Wir helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und stehen Ihnen beiseite während des gesamten Prozesses.

    Praxisbeispiele für Verfahrenskostenhilfe in Nürnberg

    Stefan, 32, KFZ-Mechaniker:

    Stefan verdient 2.200€ netto und wohnt in Nürnberg. Seine Ehefrau arbeitet nur in Teilzeit (1.000€) und kümmert sich sonst um das Kind. Belastet sind die beiden Eheleute durch eine Hypothek und einen Konsumentenkredit. Wir stellen für Stefan den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe. Der Antrag wird bewilligt, sodass er keine Prozesskosten zahlen muss und er den Rest durch Ratenzahlungen zahlen kann.


    Michaela, 35, Teilzeit-Sachbearbeiterin:

    Michaela verdient 1.100€ netto und wohnt in Lauf bei Nürnberg. Sie lebt mit Ihrem Kind in einer eigenen Wohnung. Von Ihrem Ex-Mann (2.500€ netto) fordert Sie Unterhalt. Aufgrund Ihres geringen Einkommens erhält Sie Verfahrenskostenhilfe zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche.


    Martin, 44, Abteilungsleiter:

    Martin verdient 3.000€ netto. Er muss Unterhalt für seine Kinder an seine Ex-Frau zahlen und nebenbei auch noch Hausschulden abbezahlen. Er streitet um das Umgangsrecht seiner Kinder. Durch die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe kann er sich gerichtlich vertreten lassen.

    Gudrun, Anfang 50, ehemalige Hausfrau:

    Gudrun ist Minijobberin und kaum vermögend. Sie fordert ca. 50.000€ Zugewinnausgleich von ihrem Ex-Mann. Das Gericht in Nürnberg bewilligt Verfahrenskostenhilfe, wodurch Sie das Verfahren starten kann.

    Unser Versprechen als Kanzlei in Nürnberg

    • Wir füllen den Antrag für Sie aus, inkl. Belegliste und Begründung für das Gericht in Nürnberg
    • Kein 15 € Eigenanteil bei Beratungshilfe – wir verzichten darauf
    • Plan B: Wenn Verfahrenskostenhilfe abgelehnt wird, dann bieten wir Ihnen eine zinslose Ratenzahlung an.

    Ihr nächster Schritt

    Vereinbaren Sie noch heute einen Beratungstermin in Nürnberg. Sie erreichen uns unter der Nummer 0911 / 990 993 22. Wir beraten Sie umfassend zu Ihrem familienrechtlichen Problem, übernehmen die Verfahrenskostenhilfe-Antragsstellung für Sie und bieten Ihnen als Alternative zinslose Raten an. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren!